Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1899 (1899)

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Die oberösterreichische Landes - Hypothekenanstalt ist eine Landes 
anstalt, deren Statut vom oberösterreichischen Landtage am 22. Mai 1890 
und 6. April 1892 beschlossen und von Sr. k. und k. Apostolischen Ma 
jestät mit Allerhöchsten Entschließungen vom 25. Juni 1890 und 18. Mai 
1892 genehmigt wurde. 
Diese Anstalt ist nicht des Gewinnes wegen gegründet, sondern hat 
vielmehr die Aufgabe, unter möglichst billigen Bedingungen zu möglichst 
niedrigem Zinsfüße innerhalb der gesetzlichen Belehnungsgrenzen ans die in 
Oberösterreich gelegenen, grundbücherlich oder landtäflich eingetragenen 
Realitäten (Grund und Boden und Gebäude in Oberösterreich) Darlehen 
zu gewähren und deren Rückzahlung nur in kleinen Beträgen anzusprechen, 
somit allen Realitäten-Besitzern die Vortheile eines billigen Credites zu 
zuwenden. 
Die oberösterreichische Landes - Hypothekenanstalt gewährt Darlehen 
auf Grundwirtschaften im Betrage von zwei Dritteln des 20fachen 
Reinertrages, ohne daß eine Besichtigung der zu belehnenden 
Realität erforderlich ist. 
Stellt sich der Reinertrag z. B. ans 300 fl., so wird als Wert 
20X 300, das ist 6000 fl., angenommen, und erscheint somit die betreffende 
Realität mit zwei Drittel von 6000 fl., das ist mit 4000 fl., ohne Be 
sichtigung belehnbar. 
Ist jedoch der Darlehenswerber der Ansicht, daß sein Besitz einen 
höheren Wert als den 20fachen Reinertrag hat, meint er z. B., sein Besitz 
sei nicht 6000 fl., sondern 9000 fl. unter allen Umständen wert, und will 
er daher ein Darlehen von 6000 fl., dann muß dieser angebliche Wert durch 
eine vorzunehmende Besichtigung festgestellt werden. Hiezu wird bemerkt, 
daß die Anstalt grundsätzlich bemüht ist, den Darlehensnehmern möglichst 
wenig Kosten zu machen. Es werden daher zur Ersparung der Kosten 
solche Sachverständige gewählt, welche in der Nähe des Darlehensnehmers 
wohnen. 
Zu Grundwirtschaften gehörige Häuser werden bei Berechnung des 
Darlehens mit circa einem Drittel des Wertes derselben berücksichtigt. 
Auf Häuser allein (ohne weiteren Grundbesitz) gewährt die Anstalt 
Darlehen im Betrage bis zur Hälfte des Wertes derselben. 
Bereits haftende Forderungen (Satzposten) übernimmt die Anstalt 
zur Umwandlung (Convertierung) in 4A»ige Anstaltsdarlehen. Derlei Um 
wandlungen sind, wenn die alten Satzposten höher als mit 4 J / 4 % ver 
zinslich sind, gebürenfrei, und bedürfen die bezüglichen Schuldscheine und 
Löschungsquittungen nur eines Stempels von je 50 kr. 
Die Anstalt begehrt nur eine Verzinsung von 4 Procent, und hat 
der Schuldner zur Zahlung der Zinsen, ferner zur Abstoßung des Capitals 
und als Regiebeitrag zusammen nur 4^^, also 4 fl. 75 kr. von 100 fl. 
oder 47 fl. 50 kr. von 1000 fl., zu leisten. 
Nachdem sich der Regiebeitrag von Jahr zu Jahr vermindert, weil 
er nur vom jeweiligen Capitalsrest berechnet wird, so vermindert sich 
auch die Jahresleistung per 47 fl. 50 kr. von 1000 fl. nach und nach ans 
45 fl. — Mit den genannten Beträgen werden, wie schon erwähnt, nicht 
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