Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1895 (1895)

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Niemand darf sich mehr als ein Postsparcassen-Einlagebüchel nehmen oder 
nehmen lassen. 
Die geringste Einlage ist 5)0 kr.; jede Spareinlage muß durch 50 theilbar sein. 
Um das Sparen noch kleinerer Beträge als 50 kr. zu ermöglichen, sind „Post- 
isparkarten" aufgelegt. 
Der ft. ft, 8tarit8tekegrapft. 
1. Allgemeine Bestimmungen. Die Benützung der öffentlichen Telegraphen 
steht jedermann zu. Die Regierung ist berechtigt, im Nothfälle gewisse Arten der Correspon- 
denz auf unbestimmte Zeit einzustellen. 
Privattelegramme, deren Inhalt für die Sicherheit des Staates gefährlich erscheint, 
.oder gegen die Landesgesetze, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit verstößt, sind von 
der Beförderung ausgeschlossen. Hievon wird der Aufgeber verständigt, dem das Recht 
des Recurses an die Centralverwaltung, die endgiltig entscheidet, zusteht. 
2. Abfassung der Telegramme. Das Original eines jeden Telegrammes 
muß deutlich, verständlich und in solchen deutschen oder lateinischen Buchstaben und 
beziehungsweise Zeichen geschrieben sein, welche sich durch den Telegraphen wiedergeben 
lassen. Alle Berichtigungen, als: Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen, Ueber- 
schreibungen u. s. f. müssen vom Aufgeber oder seinem Bevollmächtigten bescheinigt werden. 
Obenan muß die Adresse des Empfängers und am Schluffe die etwaige Unter 
schrift des Absenders stehen. Zur schnelleren Auffindung des Absenders bei Rückmeldungen 
empfiehlt es sich, seine Adresse am vorbezeichneten Rande des Aufgabeblanketts anzusetzen. 
Gebürenberechnung. Die Telegraphengebüren werden nach der Zahl der 
abzutelegraphierenden Worte gerechnet, und kostet in Oesterreich-Ungarn jedes Wort 3 kr. 
Das Taxminimum für ein ganzes Telegramm beträgt 30 kr. 
Besondere Telegramme: 
a) Frankierte Rückantwort. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er 
vom Adressaten verlangt, im voraus bezahlen. Schreibt er nämlich vor die Adresse 
„Rp” oder „Antwort bezahlt", so gilt dies für 10 Worte. Will er für mehr oder 
weniger bezahlen, so fügt er die Zahl der Worte bei, nämlich Rp. 4 Worte, oder Ant 
wort bezahlt 20 Worte. 
b) Telegraphische Postanweisungen sind im Geldanweisungsamte aus der 
Post aufzugeben und werden auch dort ausgezahlt. Anweisungen werden unentgeltlich 
verabfolgt. Die aus dieselbe geschriebenen Mittheilungen an den Adressaten werden 
mittelegraphiert, d. h. das Anweisungsamt stilisiert die Depesche und sendet sie dem 
Telegraphenamte zu, wenn nicht beide Aemter combiniert, d. h. in einem.Locale ver 
einigt sind. 
1) Dringende Telegramme. Solche gehen allen Privatdepeschen voran und 
werden in der Adreßstation sogleich durch einen eigenen Boten zugestellt. Die Gebür ist 
die dreifache jener eines gewöhnlichen Telegrammes derselben Länge für den gleichen 
Beförderungsweg. 
Geb ü r e n r ü ck e r st a t t u n g erfolgt: 
aa) Bon jedem Telegramme, welches durch Verschulden der Telegraphenanstatt oder 
durch Unterbrechung der Linien u. s. w. dem Adressaten gar nicht oder so verspätet 
zukommt, daß es mit der Post früher oder ebenso bald eingelangt wäre; 
bb) die volle Taxe eines jeden collationierten Telegrammes, welches infolge von Fehlern 
bei der Beförderung seinen Zweck nicht hat erfüllen können; 
ee) bei Correspondenzen im außereuropäischen Verkehre jedes Wort, das bei der Be 
förderung durch Verschulden der Anstalt ausgelassen unb vom Adressaten, nicht 
reclamiert wurde. 
Weiterbeförderung und Zustellung. Wenn der Aufgeber keinen Weg vor 
gezeichnet, den sein Telegramm zu nehmen hat, so bestimmt denselben die Telegraphen 
station und wählt stets den kürzesten, den Fall einer Unterbrechung ausgenommen, wo 
das Telegramm auch über das Ausland geleitet oder eine kurze Strecke per Post gesendet 
werden kann.
	        
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