Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1892 (1892)

19 
2* 
Stempel und Oebüren 
nach den neuesten Allh. kais. Verordnungen zusammengestellt. 
I. 
§tttr Wechsel 
Gebürensatz 
sammtZuschl. 
in öst. W. 
fl. 
kr. 
bis 
75 
fl. 
5 
über 75 fl. ,, 
350 
— 
10 
„ 
150 
r , ff 
300 
„ 
— 
20 
300 
ff »f 
450 
— 
30 
450 
600 
„ 
— 
40 
„ 
600 
„ 
750 
— 
50 
„ 
750 
„ „ 
900 
— 
60 
„ 
900 
„ n 
1050 
„ 
— 
70 
„ 
1050 
1200 
„ 
— 
80 
„ 
1200 
tf „ 
1350 
— 
90 
„ 
1350 
ff ff 
1500 
„ 
1 
— 
„ 
1500 
„ „ 
3000 
„ 
2 
— 
3000 
„ n 
4500 
3 
— 
„ 
4500 
ff ff 
6000 
lf 
4 
— 
„ 
6000 
ff „ 
7500 
„ 
5 
— 
„ 
7500 
„ „ 
9000 
„ 
6 
— 
„ 
9000 
ff ff 
10500 
„ 
7 
— 
„ 
10500 
„ „ 
12000 
„ 
8 
— 
„ 
12000 
ff „ 
13500 
„ 
9 
— 
„ 
13500 
ff ff 
15000 
10 
— 
15000 
„ tf 
16500 
„ 
11 
— 
„ 
16500 
ff // 
18000 
„ 
12 
— 
„ 
18000 
ff ff 
19500 
13 
— 
19500 
ff ff 
21000 
14 
— 
" 
21000 
» " 
22500 
15 
— 
und so fort von je 
1500 fl. um 1 fl. mehr, 
wobei ein Restbetrag unter 1500 fl. als 
voll anzunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen Wechsel, 
deren Zahlung bei Ausstellung im Jnlande 
spätestens in 6 Monaten, bei Ausstellung 
im Auslande spätestens in 12 Monaten 
erfolgen soll; für Anweisungen von 
Kaufleuten oder auf Kaufleute, wofern die 
Leistung in Geld besteht und die Zahlbar 
keit nicht auf höchstens 8 Tage vom Aus 
stellungstage beschränkt ist; für Schuld 
scheine über Vorschüsse aus Staats- und 
andere Wertpapiere oder Waren, von 
statutenmäßig zu Vorschüssen berechtigten 
Anstalten auf höchstens drei Monate oder 
Prolongation auf gleiche Zeit; endlich für 
einseitige Verpflichtscheine von Kauf 
leuten über Geld, namentlich auch für 
Schuldscheine über Vorschüsse auf Wert 
papiere oder Waren. 
ii. 
§fmr Urkunden 
Gebm 
sammt, 
in öß 
fl- 
Zusatz 
Zuschl. 
W. 
kr. 
bis 
20 fl. 
7 
über 
20 
fl- ,, 
40 „ 
— 
13 
„ 
40 
60 „ 
— 
19 
„ 
60 
ff ff 
100 „ 
— 
32 
100 
ff ff 
200 „ 
— 
63 
„ 
200 
ff ff 
300 „ 
— 
94 
„ 
300 
ff ff 
400 „ 
1 
25 
„ 
400 
ff ff 
800 „ 
2 
50 
„ 
800 
ff ff 
1200 „ 
3 
75 
„ 
1200 
ff ff 
1600 „ 
5 
— 
„ 
1600 
2000 „ 
6 
25 
„ 
2000 
ff ff 
2400 „ 
7 
50 
„ 
2400 
ff ff 
3200 „ 
10 
— 
„ 
3200 
ff ff 
4000 „ 
12 
50 
„ 
4000 
ff ff 
4800 „ 
15 
— 
4800 
ff ff 
5600 „ 
17 
50 
5600 
ff ff 
6400 „ 
20 
— 
„ 
6400 
ff ff 
7200 „ 
22 
50 
" 
7200 
" " 
8000 „ 
25 
— 
Ueber 8000 fl. ist von je 400 fl. eine 
Mehrgebür sammt außerordentlichem Zu 
schlag von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei 
ein Restbetrag unter 400 fl. für voll an 
zunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen alle entgelt 
lichen Rechtsgeschäfte über bewegliche, 
schätzbare Sachen, die eine Vermögens- 
Übertragung, Rechtsfestigung oder die Auf 
hebung oder Erfüllung einer Verbindlich 
keit in sich schließen, worüber eine Rechts 
urkunde unter was immer für einer Form 
oder Benennung ausgefertigt wird oder 
von welchen ohne eine solche Ausfertigung 
durch besondere gesetzliche Anordnung oder 
specielle Gestattung die unmittelbare Ge- 
bürenentrichtung eintritt, wenn sie nicht 
ausdrücklich von der Gebürenpflicht aus 
genommen oder einer der anderen Scalen 
(I, III) oder der Percentualgebür, oder 
im Tarife der fixen Stempelgebür zuge 
wiesen sind, und für Bodenzins-, Erbpacht-, 
Erbzinsverträge und Verträge über Grund 
dienstbarkeiten.
	        
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