22
Der Verschluß der Briefe soll derart beschaffen sein, daß dem Inhalte derselben
ohne Verletzung des Verschlusses nicht beizukommen ist; es eignet sich hiezu hartes!
Wachs, Oblaten, Siegelmarken oder einfache Verklebung der Couvertflügel.
Das Gewicht der Briefe und Schriftenpakete darf in Oesterreich-Ungarn und
nach Deutschland 250 Gramm nicht übersteigen, nach allen anderen Ländern ist das!
Gewicht unbeschränkt.
Die Frankirung soll bei jedem Briefe stattfinden, und zwar durch Aufkleben
der entsprechenden Briefmarken auf der Adreßseite des Briefes oder durch Verwendung
eines gestempelten Briefcouverts. Stempelmarken, sowie Wertzeichen fremder Post
verwaltungen dürfen zur Frankirung nicht verwendet werden.
Briefmarken sind zu 1, 2, 3, 5, 10, 12, 15, 20, 24, 30, 50 kr., 1 fl. und
2 fl., Briefcouverts zu 5 kr., Kartenbriefe zu 3 und 5 kr., bei sämmtlichen
k. k. Postämtern und Verschleißern von Postwertzeichen, und zwar Briefmarken und
Kartenbriefe zum Nennwerte, Briefcouverts um 1 j 2 kr. über den Nennwert zu haben.
Portogebüreu.
Briefe.
Gewöhnliche Briefe.
Für gewöhnliche Briefe beträgt die Gebür ohne Unterschied der Entfernung
in Oesterreich-Ungarn frankirt: bis 20 Gramm 5 kr., über 20 bis 250 Gramm 10 kr.;
unfrankirt: bis 20 Gramm 10 kr., über 20 bis 250 Gramm 15 kr.
Unzureichend frankirte Briefe werden wie unfrankirte Briefe taxirt, jedoch wird
der Wert der verwendeten Marken in Abzug gebracht.
Für Locobriese, das sind solche, welche im Bestellungsbezirke des Aufgabe-Post
amtes bestellt werden, beträgt die Taxe und zwar für frankirte Briefe: bis 20 Gramm
3 kr., über 20 bis 250 Gramm 6 kr.; für unfrankirte Briefe: bis 20 Gramm 6 kr.,
über 20 bis 250 Gramm 9 kr.
Postanweisungen.
Im Anlande.
Geldbeträge bis 300 fl. können bei allen österreichisch-ungarischen Postämtern
eingezahlt und zur Auszahlung bei jedem anderen Postamte der österreichisch-ungarischen
Monarchie angewiesen werden.
Die Postanweisungsblankette sind ohne eingedruckte Marke und können
zum Preise von 1 j 2 kr. bei allen Postämtern und Briefmarkenverschleißern bezogen
werden. Andere als die von der Postanstalt aufgelegten Blankette dürfen nicht ver
wendet werden.
Die Gebür für Postanweisungen beträgt ohne Unterschied der Entfernung:
bis 5 fl. 5 kr.
über 5 fl.
60 „
10
„ 50 „
150 „
20
„ 150 „
300 „
30
„ 300 „
„
500 „
50
Die entfallende Gebür ist bei der Aufgabe durch Aufkleben von Briefmarken an
der bezeichneten Stelle zu entrichten.
Auf Verlangen werden den Postanweisungen auch Retourrecepisse beigegeben.
Nach dem Auslande.
Im Verkehre mit Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark,
Ägypten, Helgoland, Frankreich, Japan, Italien, Luxemburg, den Nieder
landen, Norwegen, Portugal, den Vereinigten Staaten von Nord
amerika und Canada, Rumänien, Schweden und der Schweiz bis 200 fl.;
dann mit Constantinopel, Beirut, Smyrna, Salonich, Adrianopel,
Philipp opel und Alexandrien bis 300 fl.; ferner mit Großbritannien und
seinen Colonien bis 100 fl. Nach dem Occupations-Gebiete sind Postanweisungen bis
300 fl. zulässig.
2.
fre
5.
W
au
Ar
,b)
stä
we
sin
pu
all
e)
Ir
der
S,
Fc
Si
ge>
Ei
sel
vei
die
spc
Ri
Bi
Ei
ne
spc
B
be
od
de
de!