Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1883 (1883)

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Das Direktorium des genannten Vereines war in jeder Beziehung be 
strebt, sich und seinen Mitgliedern die auf dem Gebiete der Lebensversicherung 
gesammelten Erfahrungen zu Nutze zu machen, und diese haben gelehrt, daß 
die Gründung eines selbstständigen Pensionsvereines erst nach langer Zeit zum 
Ziele führen, das heißt erst nach Ablauf vieler Jahre die Auszahlung nam 
hafter Pensionen ermöglichen würde. 
Gestützt auf diese Erkenntniß hielt es das Direktorium für angezeigt 
die Jnvaliditäts- und Altersrentenversicherung nicht auf eigene Faust in das 
Leben zu rufen, sondern dieselbe bei einer schon bestehenden Versicherungs 
gesellschaft zu vermitteln. 
Nach vielfachen und eingehenden Unterhandlungen mit mehreren best- 
accreditirten Versicherungsgesellschaften schloß das Direktorium im Jahre 1881 
mit der ungarisch - französischen Versicherungs - Aktiengesellschaft (Franco- 
Hongroise) in Budapest, welche in Wien handelsgerichtlich protokollirt ist, 
ein rechtsverbindliches Uebereinkommen ab, durch welches den Vereinsmitgliedern 
außer wesentlichen Begünstigungen bei Abschluß von Kapitals- und Aussteuer- 
versicherungen, eine gänzlich neue Kombination zur Versicherung einer Jn 
validitäts- und Altersrente für die Person des Versicherten selbst und einer 
Witwen- und Waisenpension für dessen Angehörige geboten wird. 
Diese Rentenversicherung ist mit 31. Dezember 1881 thatsächlich schon 
in ^raft getreten. 
Sehen wir uns zunächst die Vortheile an, welche dem Beamten bei 
Eingang einer vom Vereine zur Förderung der Interessen der land- und 
forstwirthschaftlichen Beamten empfohlenen Rentenversicherung zugewendet 
werden. Dieselben bestehen in folgenden Kardinalpunkten: 
1. Der Versicherte erwirbt nach 10 jährigem Bestände der Versicherung 
und nach der während dieses 10 jährigen Zeitraumes pünktlich erfolgten 
Zahlung der für die betreffende Rente entfallenden Prämie im Falle der 
ärztlicherseits konstatirten Unfähigkeit zur Versetzung der von ihm zuletzt inne 
gehabten Stelle mit Beginn des 11. Versicherungsjahres 25 °/ 0 des ver 
sicherten Einkommens als lebenslängliche Rente. Wenn die Invalidität nach 
Ablauf des 10. und vor Ablauf des 40. Versicherungsjahres eintritt, erhöht 
sich die Jnvaliditätsrente mit jedem zurückgelegten Versicherungsjahre um 
2 V 2 % des versicherten Jahreseinkommens. 
Dem Versicherten steht es aber frei, schon nach Ablauf von 30 Ver 
sicherungsjahren die lebenslange Altersrente (unter Einstellung weiterer Prämien 
zahlungen) in Anspruch zu nehmen. Dieselbe beträgt im 31. Versicherungs 
jahre 2 / 3 des versicherten Einkommens und erhöht sich in jedem späteren 
Jahre, in welchem sie in Anspruch genommen wird, um 3 % °/ 0 . 
Die einmal bemessene Altersrente ist fix und unwandelbar; hat jedoch 
der Versicherte für volle 40 Jahre die Prämie bezahlt, ohne eine Jnvaliditäts- 
rcnte in Anspruch genommen zu haben, so hört jede weitere Prämienzahlung 
auf und er hat bis an sein Lebensende das Recht des Genusses der vollen, 
dem versicherten Jahreseinkommen gleichkommenden Altersrente. 
2. Wenn der Versicherte nach dem 5., aber vor Ablauf des 10. Jahres 
seiner Versicherung stirbt, so erhalten seine Witwe oder seine ehelichen Kinder 3 / 10 
der einbezahlten Beträge (Einkaufsgebühr und Prämien) als Abfertigung zurück.
	        
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