Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1883 (1883)

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H ausirp äffe, vom 1. Bogen 1 fl. — 
Klagen, siehe Eingaben. 
Lehrbriefe — „ 50 
Matrikel-Auszüge, d. i. Auszüge aus den Registern über Geburten, 
Taufen, Trauungen und Sterbefälle für jeden einzelnen Fall . — „ 50 
werden dieselben als Belege zu Gunsten um Militärbefreiungen 
ausgestellt, so sind sie gebührenfrei. 
Pässe, siehe Reise-Urkunden. 
Pensionsgesuche — „50 
Rekurse, d. i. alle Berufungen gegen die Entscheidung oder Ver 
fügung einer unteren Instanz an die höhere, und die außer 
ordentlichen Gnadengesuche im Verfahren wegen Gefälls-Ueber- 
tretungen, vom 1. Bogen 1 — 
Im gerichtlichen Verfahren, wenn der Streitgegenstand 50 fl. 
nicht übersteigt — „ 50 
In Gebühtenbemessungs-Angelegenheiten, gegen die B ein essnng 
frei, gegen die Entscheidung, wenn die Gebühr 50 fl. 
nicht überschreitet — „15 
wenn sie 50 fl. überschreitet — „86 
Reise-Urkunden: 
a) für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Taglöhner u. s. w., sowie 
Wanderbücher, von jeder Ausfertigung — „ 15 
b) für andere Personen 1 „ — 
Scheidebriefe — „50 
Sch enkungs-Urkunden: 
a) unter Lebenden — „ 50 
b) auf den Todesfall, vom 1. Bogen 1 „ — 
Stiftbriefe 50 
Tabak- und Stempelmarken - Verschleiß - G esuche, sowie auch 
Lizenzen, vom 1. Bogen 
Tauf- (Geburts), Trau- und Todtenscheine 
Testamente (Kodizille), vom 1. Bogen.... 
Verkün d scheine 
Vollmachten, siehe Bevollmächtigungs-Verträge. 
Waffenpässe 
Wechselproteste, und zwar: 
1 
50 
aj vom Notar 
b) vom Gerichte: 
aa) über eine Wechselsorderung von nicht mehr als 200 fl. . . 2 — 
bb) über 200 fl 
Weib er Verzichts-Reverse, von jedem Bogen . 
Wohnungs-Aufkündigungen, siehe Aufkündigung en. 
Zeugnisse und zwar: 
a) von landesfürstlichen Aemtern und Behörden, vom 1. Bogen . 1 „ — „ 
b) von anderen Behörden, Aemtern oder von Privatpersonen, dann 
Befunde der Sach- und Kunstverständigen in Parteifachen. . — „ 50 „ 
c) für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Taglöhner u. s. w., ferner 
Schul- und Studien-, dann Kollegiumsbesuchs-Zeugnisse . . — „ 15 
Telegrafen-Wesen 
k 
Telegramme können nach allen Orten auch brieflich ausgegeben werden. • — 
Die Weiterbeförderung von der letzten Telegrafenstation nach Orten, ^ wo keine 
Telegrafenstation besteht, geschieht mit Post, Boten oder Estafette (per Estafette nur 
innerhalb des Vereinsgebietes). Jedes Telegramm muß den Namen und Wohnort 
des Empfängers enthalten. An Gebühren sind zu bezahlen:
	        
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