Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1879 (1879)

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Stempel und Gebühren 
nach den neuesten allerh. kais. Verordnungen zusammengestellt. 
I. 
Für Wechsel 
Gebührensatz 
sammt Zuschl 
in öst. W. 
fl. ! kr. 
11. 
Für Urkunden 
Gebührensatz 
sammt Zuschl 
in öst. W. 
fl. I kr. 
über 
75 
150 
300 
450 
600 
750 
900 
1050 
1200 
1350 
1500 
3000 
4500 
6000 
7500 
9000 
10500 
12000 
1350O 
15000 
16500 
18000 
19500 
21000 
bis 
fl.„ 
75 fl. 
150 „ 
300 „ 
450 „ 
600 „ 
750 „ 
900 „ 
1050 „ 
1200 „ 
1350 „ 
1500 „ 
3000 „ 
4500 „ 
6000 „ 
7500 „ 
9000 „ 
10500 „ 
12000 „ 
13500 „ 
15000 „ 
16500 „ 
18000 „ 
19500 „ 
21000 „ 
22500 „ 
1 
2 
3 
4 
5 
6 
7 
8 
9 
10 
11 
12 
13 
14 
15 
5 
10 
20 
30 
40 
50 
60 
70 
80 
90 
über 
20 fl 
40 
60 
100 
200 
300 
400 
800 
1200 
1600 
2000 
2400 
3200 
4000 
4800 
5600 
6400 
7200 
bis 
20 fl. 
40 „ 
60 „ 
100 „ 
200 „ 
300 „ 
400 „ 
800 „ 
1200 „ 
1600 „ 
2000 „ 
2400 „ 
3200 „ 
4000 „ 
4800 „ 
5600 „ 
6400 „ 
7200 „ 
8M0 „ 
1 
2 
3 
5 
6 
7 
10 
12 
15 
17 
20 
22 
25 
7 
13 
19 
32 
63 
94 
25 
50 
75 
25 
50 
50 
50 
50 
und so sort von je 1500 fl um 1 fl mehr, 
wobei ein Restbetrag unter 1500 fl. als 
voll anzunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen Wechsel, deren 
Zahlung bei Ausstellung im Inlande, späte 
stens in 6 Monaten, bei Ausstellung im 
Auslande spätestens in 12 Monaten erfolgen 
soll; für Anweisungen von Kaufleuten 
oder auf Kaufleute, woferne die Leistung 
in Geld besteht und die Zahlbarkeit nicht 
aus höchstens 8 Tage vom Ausstellungstage 
beschränkt ist; für Schuldscheine über 
Vorschüsse aus Staats- und andere Werth 
Papiere oder Waaren, von statutenmäßig 
zu Vorschüßen berechtigten Anstalten aus 
höchstens 3 Monate oder Prolongation aus 
gleiche Zeit; endlich für einseitige Ver 
pflichtscheine von Kaufleuten über 
Geld, namentlich auch für Schuldscheine 
über Vorschüsse auf Werthpapiere oder 
Waaren. 
Ueber 8000 fl. ist von je 400 fl. eine 
Mehrgebühr sammt außerordentl. Zuschlag 
von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein 
Restbetrag unter 400 fl für voll anzu 
nehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen alle entgelt 
lichen Rechtsgeschäfte über bewegliche, schätz 
bare Sachen, die eine Vermögensübertragung, 
Recktsbefestigung oder die Aufhebung oder 
Erfüllung einer Verbindlichkeit in sich 
schließen, worüber eine Rechtsurkunde unter 
was immer für einer Form oder Benen 
nung ausgefertigt wird, oder von welchen 
ohne eine solche Ausfertigung durch beson 
dere gesetzliche Anordnung oder specielle 
Gestattung die unmittelbare Gebührenent 
richtung eintritt, wenn sie nicht ausdrück 
lich von der Gebührenpflicht ausgenommen 
oder einer der andern Scalen (I, III) oder 
der Percentualgebühr, oder im Tarife der 
fixen Stempelgebühr zugewiesen sind, und 
für Bodenzins-, Erbpacht-, Erbzins-Ver 
träge und Verträge über Grunddienstbar 
keiten.
	        
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