Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1875 (1875)

Hausirpässe, vom 1. Bogen 
Klagen, siehe Eingaben 
Lehrbriefe 
Matrikel-Auszüge, d. i. Auszüge aus den Registern über Gebur 
ten, Taufen, Trauungen und Sterbefälle für jeden einzelnen Fall 
werden dieselben als Belege zu Gunsten um Militärbefreiungen 
ausgestellt, so sind sie gebührenfrei. 
Pässe, siehe Reise - Urkunden. 
Pensionsgesuche 
Rekurse, d. i. alle Berufungen gegen die Entscheidung oder Ver 
fügung einer unteren Instanz an die höhere, und die außer 
ordentlichen Gnadengesuche im Verfahren wegen Gefälls-Ueber- 
tretungen, vom 1. Bogen 
Im gerichtlichen Verfahren, wenn der Streitgegenstand 50 fl. 
nicht übersteigt 
In Gebührenbemessungs - Angelegenheiten, gegen die Bemes 
sung frei, gegen die Entscheidung, wenn die Gebühr 50 fl. 
nicht überschreitet 
wenn sie 50 fl. überschreitet 
Reise-Ur künden: 
a) für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Taglöhner u. s. w., 
sowie Wanderbücher, von jeder Ausfertigung .... 
b) für andere Personen 
Sch eid ebriefe . . . 
Schenkungs-Urkunden: 
a) unter Lebenden 
b) auf den Todesfall, vom 1. Bogen 
Stiftbriefe 
Tabak- und Stempel marken-Verschleiß-Gesu che, sowie 
auch Lizenzen, vom 1. Bogen 
Tauf-, (Geburts-) Trau- und T o d t e n s ch e in e 
Testamente (Kodizile), vom 1. Bogen 
Verkündscheine 
V o llm achten, siehe Bevollmächtigungs - Verträge 
Waffenpässe . . 
Wechselproteste, und zwar: 
a) vom Notar 
b) vom Gerichte: 
aa) über eine Wechselforderung von nicht mehr als 200 fl. . 
bb) über 200 fl 
Weiberverzichts-Reverse, vom jedem Bogen 
Wohnungs-Aufkündigungen, siehe Aufkündigungen. 
Zeugnisse, und zwar: 
a) von landesfürstlichen Aemtern und Behörden, vom 1 Bogen . 
b) von anderen Behörden. Aemtern oder von Privatpersonen, dann 
Befunde der Sach- und Kunstverständigen in Parteisachen . 
e) für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Taglöhner u s, w., fer 
ner Schul- und Studien-, dann Kollegiumsbesuchs-Zeugnisse . 
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Telegrafen - Wesen. 
Telegramme können nach allen Orten auch brieflich aufgegeben werden. — Die 
Weiterbeförderung von der letzten Telegrafen-Station nach Orten, wo keine Telegrafen- 
Station besteht, geschieht mit Post, Boten oder Estafsete (pr. Estaffete nur innerhalb 
des Vereinsgebietes). Jedes Telegramm muß deu Namen, Wohnort des Empfängers 
und Namen des Aufgebers enthalten. An Gebühren sind zu bezahlen:
	        
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