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Stempel und Gebühren
nach den allerh. kais. Verordnungen vom 8. Juli 1858 mit Bezug auf die diesfälligen
früheren, sowie auf die Verordnung vom 17. Mai 1859 in Betreff des außerordentlichen
Kriegszuschlages, uub die Gesetze vom 13. Dezember 1863 unb 29. Februar 1864.
I.
Für Wcchsrl
Gebührensatz
sammtZuschl.
in äst. W.
11.
Für Urkunden.
Gebührensatz
sammtZuschl.
in öst. W.
fr
' kr.
fl.
kr-.
bis
60 fl.
—
5
bis
20 fl.
—
7
über
60 fl.
120
„
—
10
über
20 fl.
40
—
13
„
120
„
„
240
„
—
20
„
40 „ „
60
„
—
19
„
240
„
„
360
„
—
30
„
60 „ „
100
n
—
32
„
360
480
„
—
40
„
100 „ „
20k)
n
—
63
„
480
600
—
50
„
200 „
300
„
—
94
„
600
„
„
720
n
—
60
„
300 „ „
400
1
25
„
720
. 840
„
—
70
„
400 „ „
800
fl
2
50
„
840
,,
„
960
„
—
80
800 „ „
1200
„
3
75
960
„
„
1080
„
—
90
1200 „ „
1600
„
5
—
„
1080
„
„
1200
„
1
—
„
1600 „ „
2000
„
6
25
„
1200
„
2400
„
2
—
„
2000 „ „
2400
„
7
50
2400
„
n
3600
„
3
—
„
2400 .. „
3200
10
—
„
3600
„
„
4800
„
4
—
„
3200 „ „
4000
12
50
„
4800
„
6000
„
5
—
„
4000 „ „
4800
„
15
—
6000
7200
„
6
—
„
4800 .. „
5600
„
17
50
7200
„
„
8400
„
7
—
„
5600 „ „
6400
„
20
—
„
8400
„
n
9600
„
8
—
„
6400 „ „
7200
„
22
50
„
9600
„
10800
„
9
—
„
7200 „ „
8000
25
—
10800
„
12000
10
—
„
12000
„
13200
n
11
—
„
13200
„
14400
„
12
—-
Ueber 8000 fl. ist von
je
400 fl. eine
„
14400
„
„
15600
„
13
—
Mehrgebühr sammt außerordentl. Zuschlag
„
15600
„
„
16800
„
14
—
von 1 fl. 25 kr. zu
entrichten, wobei ein
„
16800
„
„
18000
„
15
—
Restbetrag unter 400 fl.
für voll
anzu-
nehmen ist.
Ueber 18.000 fl. ist von je 1200 fl. eine
Mehrgebühr sammt außerordentl. Zuschlag
von fl. 1 zu entrichten, wobei der Restbetrag
unter 1200 fl. als voll anzunehmen ist.
Dieser Scala unterliegen Wechsel, sowohl
mit bestimmter Zahlungsfrist als auf Sicht,
oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht,
ohne Unterschied, ob im In- oder Auslande
ausgestellt, im In- oder Auslande zahlbar,
sowie jedes Duplicat desselben (86eunäa,
terlLa u. s. w.) und jede girirte Wechsel
kopie.
Darlehens - Verträge (Schuldscheine) über
Vorschüsse auf Staats- und andere Werth
papiere und Waaren, wenn dieselben von
statutenmäßig berechtigten Anstalten auf nicht
länger als 3 Monate ertheilt werden.
Dieser Scala unterliegen: Ablösungs
Verträge nach dem Werthe des Gegenstandes,
Actien-Coupons, Assignationen von und auf
Kaufleute, wenn sie nicht in Gold bestehen
uub andere nach dem Betrage, Assekuranz-
Polizzen, Bauverträge. Bestandsverträge,
Bürgschafts-Urkunden bei schätzbarer Ver
bindlichkeit, Kautions-Urkunden, entgeltliche
Cessionen von Schuldforderungen, Verträge
über Dienstleistungen, Ehepakte, Quittun
gen und Empfangsbestätigungen, Gesell
schaftsverträge, Glttcksverträge, Hypothekar-
Verschreibungen, Lehenbriefe, Privatobliga
tionen, Pacht- u. Pfandverträge, schätzbare
Reserve, Saldirungen, die nicht von Handels
und Gewerbsleuten vorgenommen stich
Schuldscheine, Vergleiche, Vollmachten mit
bedungenem Lohne, Wechselprolongationen