Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1875 (1875)

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Stempel und Gebühren 
nach den allerh. kais. Verordnungen vom 8. Juli 1858 mit Bezug auf die diesfälligen 
früheren, sowie auf die Verordnung vom 17. Mai 1859 in Betreff des außerordentlichen 
Kriegszuschlages, uub die Gesetze vom 13. Dezember 1863 unb 29. Februar 1864. 
I. 
Für Wcchsrl 
Gebührensatz 
sammtZuschl. 
in äst. W. 
11. 
Für Urkunden. 
Gebührensatz 
sammtZuschl. 
in öst. W. 
fr 
' kr. 
fl. 
kr-. 
bis 
60 fl. 
— 
5 
bis 
20 fl. 
— 
7 
über 
60 fl. 
120 
„ 
— 
10 
über 
20 fl. 
40 
— 
13 
„ 
120 
„ 
„ 
240 
„ 
— 
20 
„ 
40 „ „ 
60 
„ 
— 
19 
„ 
240 
„ 
„ 
360 
„ 
— 
30 
„ 
60 „ „ 
100 
n 
— 
32 
„ 
360 
480 
„ 
— 
40 
„ 
100 „ „ 
20k) 
n 
— 
63 
„ 
480 
600 
— 
50 
„ 
200 „ 
300 
„ 
— 
94 
„ 
600 
„ 
„ 
720 
n 
— 
60 
„ 
300 „ „ 
400 
1 
25 
„ 
720 
. 840 
„ 
— 
70 
„ 
400 „ „ 
800 
fl 
2 
50 
„ 
840 
,, 
„ 
960 
„ 
— 
80 
800 „ „ 
1200 
„ 
3 
75 
960 
„ 
„ 
1080 
„ 
— 
90 
1200 „ „ 
1600 
„ 
5 
— 
„ 
1080 
„ 
„ 
1200 
„ 
1 
— 
„ 
1600 „ „ 
2000 
„ 
6 
25 
„ 
1200 
„ 
2400 
„ 
2 
— 
„ 
2000 „ „ 
2400 
„ 
7 
50 
2400 
„ 
n 
3600 
„ 
3 
— 
„ 
2400 .. „ 
3200 
10 
— 
„ 
3600 
„ 
„ 
4800 
„ 
4 
— 
„ 
3200 „ „ 
4000 
12 
50 
„ 
4800 
„ 
6000 
„ 
5 
— 
„ 
4000 „ „ 
4800 
„ 
15 
— 
6000 
7200 
„ 
6 
— 
„ 
4800 .. „ 
5600 
„ 
17 
50 
7200 
„ 
„ 
8400 
„ 
7 
— 
„ 
5600 „ „ 
6400 
„ 
20 
— 
„ 
8400 
„ 
n 
9600 
„ 
8 
— 
„ 
6400 „ „ 
7200 
„ 
22 
50 
„ 
9600 
„ 
10800 
„ 
9 
— 
„ 
7200 „ „ 
8000 
25 
— 
10800 
„ 
12000 
10 
— 
„ 
12000 
„ 
13200 
n 
11 
— 
„ 
13200 
„ 
14400 
„ 
12 
—- 
Ueber 8000 fl. ist von 
je 
400 fl. eine 
„ 
14400 
„ 
„ 
15600 
„ 
13 
— 
Mehrgebühr sammt außerordentl. Zuschlag 
„ 
15600 
„ 
„ 
16800 
„ 
14 
— 
von 1 fl. 25 kr. zu 
entrichten, wobei ein 
„ 
16800 
„ 
„ 
18000 
„ 
15 
— 
Restbetrag unter 400 fl. 
für voll 
anzu- 
nehmen ist. 
Ueber 18.000 fl. ist von je 1200 fl. eine 
Mehrgebühr sammt außerordentl. Zuschlag 
von fl. 1 zu entrichten, wobei der Restbetrag 
unter 1200 fl. als voll anzunehmen ist. 
Dieser Scala unterliegen Wechsel, sowohl 
mit bestimmter Zahlungsfrist als auf Sicht, 
oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, 
ohne Unterschied, ob im In- oder Auslande 
ausgestellt, im In- oder Auslande zahlbar, 
sowie jedes Duplicat desselben (86eunäa, 
terlLa u. s. w.) und jede girirte Wechsel 
kopie. 
Darlehens - Verträge (Schuldscheine) über 
Vorschüsse auf Staats- und andere Werth 
papiere und Waaren, wenn dieselben von 
statutenmäßig berechtigten Anstalten auf nicht 
länger als 3 Monate ertheilt werden. 
Dieser Scala unterliegen: Ablösungs 
Verträge nach dem Werthe des Gegenstandes, 
Actien-Coupons, Assignationen von und auf 
Kaufleute, wenn sie nicht in Gold bestehen 
uub andere nach dem Betrage, Assekuranz- 
Polizzen, Bauverträge. Bestandsverträge, 
Bürgschafts-Urkunden bei schätzbarer Ver 
bindlichkeit, Kautions-Urkunden, entgeltliche 
Cessionen von Schuldforderungen, Verträge 
über Dienstleistungen, Ehepakte, Quittun 
gen und Empfangsbestätigungen, Gesell 
schaftsverträge, Glttcksverträge, Hypothekar- 
Verschreibungen, Lehenbriefe, Privatobliga 
tionen, Pacht- u. Pfandverträge, schätzbare 
Reserve, Saldirungen, die nicht von Handels 
und Gewerbsleuten vorgenommen stich 
Schuldscheine, Vergleiche, Vollmachten mit 
bedungenem Lohne, Wechselprolongationen
	        
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