Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1873 (1873)

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Eingaben oder Gesuche um Verleihung der Staatsbürgerschaft, 
vom 1. Bogen 
um Kundmachungen öffentlicher Versteigerungen, vom 1. Bogen 
im gerichtlichen Verfahren die weiteren Parien 
um Extheilung von Pässen zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von 
Staats-Monopolsgegenständen, vom 1. Bogen 
um die Bewilligung zur Errichtung, Vertauschung, Verwand 
lung oder Verschuldung eines Fidei-Kommisses, v. 1. Bogen 
um Eintragung in die öffentlichen Bücher, vom 1. Bogen 
wenn der Werth des einzutragenden Rechtes 50 fl nicht übersteigt 
wenn er 100 fl. nicht übersteigt 
um Super-Einverleibung des executiven Pfandrechtes, wenn der 
Werth des Rechtes 50 fl. nicht übersteigt ...... 
wenn er 50 fl. übersteigt . . 
um Firma-Protokollirungen, vom 1. Bogen 
nur Eintragung der Prokura, vom 1. Bogen 
Erb serkläru ngen 
do. in Eingaben oder zu Protokoll, nebstbei für den 
1. Bogen die Gebühr von 
Erbverträge, vom 1. Bogen 
Erwerb sbefug nisse, siehe Eingaben. 
Erziehungsbeitrüge, Gesuche um Verleihung 
Frachtbriese (deren Duplikate und Kopien). Frachtkarten 
(Empfangs- und Aufnahmsscheine) 
do. Ueber Sendungen, welche nicht durch die k. k. Post 
anstalt in dem Umkreise von 5 Meilen des Stand 
ortes des Aufgebers erfolgen 
Gnadengaben, Gesuche um Ertheilung derselben 
Handels- und G ewerbebücher, und zwar: 
a) Die Haupt-, Konto- Kurrent- und Saldo-Kontobücher der 
Kaufleute, Fabrikanten und Gewerbetreibenden 
b) Alle anderen Bücher, welche über einen Handels- oder anderen 
Gewerbsbetrieb, industrielle Unternehmungen, dann über Ge 
schäftsvermittlungen, insbesondere der Sensale, geführt werden 
(ausschließlich der Brief - Kopirbücher), dann Notariats- 
Repertorien 
Hieher gehören das Journal- und Tagebuch, die Strazza 
oder das Ladenbuch, das Kassabuch, die Primanota, das Fakturen 
oder das Verkaufsbuch, das Magazinsbuch, das Inventar- und 
Bilanzebuch. (Notizbücheln über die Manipulation oder den inne 
ren Geschäftsbetrieb sind frei.) — Die für den Bogen bemessene 
Gebühr ist sovielmal zu nehmen, als das Gesammt-Flächenmaß 
aller Blätter des Buches das Einheitsmaß des Bogens in sich 
begreift, welches bei Büchern, die der Gebühr pr. 25 kr. unter 
liegen, 726 Quadr -Zoll, und bei Büchern, die der Gebühr Pr. 
5 kr. unterliegen, 380 Quadr.-Zoll beträgt, (z. B ein Buch zu 
94 Bogen, der Bogen zu 816 Quadr.-Zoll, ist zu stempeln mit 
den 816 X 94 = 106; 106 X 25 = 26 fl. 50 kr. 
726 
2 fl. — kr. 
-- 36 
1 „ ~ „ 
1 „ 50 „ 
— „ 36 „ 
- „ 75 „ 
10 
5 
12 „ 
36 „ 
50 
36 
50 
5 
1 „ 
50 „ 
25 
26 
50 
Hausirb ewilligungs-Gesuche, vmo 1. Bogen 1 
Hausirpä sse, vom 1. Bogen 1 
Klagen, siehe Eingaben 1 
Lehrbriefe — 
Matrikel-Auszüge, d. i. Auszüge aus den Registern über Gebur 
ten, Taufen, Trauungen und Sterbfälle für jeden einzelnen Fall — 
werden dieselben als Belege zu Gesuchen um Militärbefreiungen 
ausgestellt, so sind sie gebührenfrei. 
Pässe, siehe Reise-Urkunden. 
50 
50
	        
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