Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1873 (1873)

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2. Ein angemessener enger Stand der Rüben ist Hauptsache für Erzielung 
eines guten Resultates. Weit von einander abstehende Rüben, die 
viele Nahrung erhalten können, geben stets ein ungünstiges Resultat. 
Wenn die Reihen 20" und die Pflanzen in den Reihen 9 — 10" von 
einander entfernt sind, so halten sie selbst in sehr trockenen Jahrgängen 
gut aus, und geben auf alle Fälle ein reicheres und zuckerhältigeres 
Produkt, als weit gepflanzte. 
3. Das günstigste Verhältniß zwischen Zuckergehalt und Zuckerquotient 
scheint die Rübe bei einem Gewichte vvn circa 1 Pfund für das Stück 
zu erreichen. 
4. Je früher die Vegetation der Rübe beginnen kann, desto besser ist der 
Zuckergehalt, indem sie um so eher die Nahrungsstoffe des Ackers con- 
sumirt hat, daher gezwungen wird, zu reifen. 
5. Die Düngung der Rüben ist nur dann für deren Verarbeitung schäd 
lich, wenn Nahrungsstoffe im Uebermaße zugeführt oder wenn die zu 
geführten Dungstoffe zu spät assimilirbar werden; in beiden Fällen hat 
die Rübe im Monate September die Nahrung des Ackers noch nicht 
aufgesogen, vegetirt üppig fort, bleibt grün und ist für die Fabrikation 
nicht brauchbar, und folgerichtig für die Fütterung werthloser. 
6. Eine angemessene verhältnißmäßige Düngung verbessert die Qualität 
der Rübe. 
7. Zu üppige, sowie mangelhafte Vegetation thut gleich sehr einer guten 
Fabrikation Abbruch, der Same mag noch so gut sein. 
F. Zoepf. 
Das neue Maß und Gewicht. 
Das Gesetz vom 23. Juli 1871 gestattet die Anwendung der neuen 
^ Maße und Gewichte im öffentlichen Verkehre vom 1. Jänner 1873 an, wenn 
die Betheiligten hierüber einverstanden sind. Dagegen befiehlt es im Artikel V, 
daß sie vom 1. Jänner 1876 an, im öffentlichen Verkehre ausschließlich zu 
gelten haben, und es bedroht im Artikel VI diejenigen mit der allfälligen Be 
handlung nach dem Strafgesetze, dem Verfalle der ungiltig gewordenen Maße 
und Gewichte, nebst einer Geldstrafe von 5 bis 100 fl., welche dieser Be 
stimmung zuwider handeln. 
Abgesehen davon, daß jeder Staatsbürger verpflichtet ist, den Gesetzen 
seines Landes Folge zu leisten, bietet das Gesetz über die Maß, und Gewichts- 
Aenderung so vielseitige Vortheile für die Bevölkerung, daß diese es wohl 
aus freien Stücken und zwar noch vor Eintritt der Zwangsperiode sich an 
eignen sollte. 
Eine kleine Mühe, mehrfache Uebung und etwas guter Wille ist aller 
dings erforderlich, um sich die neue Einrichtung eigen zu machen; allein daran 
soll es Niemand fehlen lassen; weder die Jungen, die ein frisches Gedächtniß 
4* unterstützt, noch die Alten, welche aus Erfahrung wissen, wie umständlich die 
frühere Geldrechnung mit dem Gulden zu 60 kr. und dem Kreuzer zu vier 
Pfennigen war, und welche deshalb die Wohlthat der neuen Rechnung zu
	        
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