Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1872 (1872)

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allseitigen vollkommenen Befriedigung sämmtlicher Interessenten bereits einge 
führt und sehr ausgebildet in mehreren deutschen Staaten, indem man dort 
die Ueberzeugung gewonnen hat, daß nur durch dasselbe die pflegliche Erhal 
tung eines angemessenen Waldstandes so wie die stete Nachhaltigkeit alljährlich 
wiederkehrender Nutzungen aus selben begründet und sichergestellt erscheint. 
Der daselbst eingehaltene Vorgang ist in allgemeinen Umrissen nach 
stehender: Die einzelnen Waldbesitzer einer oder auch mehrerer zusammen 
grenzenden Gemeinden vereinigen ihre Waldparzellen zu einem gemeinschaft 
lichen Wirthschaftskörper, verzichten damit auf jeden einseitigen Eingriff in die 
Bewirthschaftung desselben, beziehen dann den auf ihren Antheil entfallenden 
jährlichen Ertrag und leisten in demselben Verhältnisse ihre Beitrüge zur Be 
streitung des erforderlichen Wirthschaftsaufwandes. 
Hiedurch wird ermöglicht, für den solchergestalt gebildeten nun schon 
immerhin bedeutenden Waldkomplex einen wohlgeordneten Wirthschaftsplan zu 
entwerfen und auch einzuhalten, dann, wie bereits oben angedeutet, regelmäßige 
jährliche Schlägerungen vorzunehmen und daraus auch stets nachhaltige Er 
träge zu beziehen. 
Nebenbei bemerkt, wird dadurch leichtsinnigen (wenn man nicht geradezu 
sagen will liederlichen) Wirthen, wie solche bedauerlicher Weise doch mitunter 
vorkommen, die Gelegenheu benommen, ihre Wälder zu ruiniren, indem sie 
die nur irgend absetzbaren Holz- und anderweitigen Forstprodukte verschleudern 
und damit die Lebensfähigkeit ihrer Realitäten im hohen Grade untergraben, 
wo nicht gänzlich vernichten. 
Selbst von Seite der betreffenden Regierungen wird der Bildung und 
dem Bestände derartiger Waldgenossenschaften alle Aufmerksamkeit und Unter 
stützung zugewendet, überdieß mit vollem Nachdrucke dahin gearbeitet, daß 
sonst ertraglose Flächen, insbesondere, wenn dieß Gemeindegründe sind, auf 
geforstet und fernerhin als Gemeindewäloer in vorbezeichneter Weise bewirth 
schaftet werden. Die sich ergebenden Kosten für Bewirthschaftung und Be- 
schützung trachtet man den Interessenten dadurch zu erleichtern, daß man be 
nachbarte Staatsforstbeamte so weit als zulässig mit diesen Funktionen be 
auftragt, wofür die Genossenschaften nur sehr mässige Beiträge zu leisten haben, 
im Falle es dieselben bei großen Komplexen nicht etwa vorziehen, ein eigenes 
Forstpersonale anzustellen. 
Um den so verheerenden Ueberschwemmungen und Ueberschüttungen mit 
Schutt und Gerölle vorzubeugen, welchen furchtbare Thäler durch unvorsichtige 
ja unverantwortliche Ausrottung und Vertilgung von Wäldern an ausgedehnten 
steilen Gebirgsabdachungen bei eintretenden Thauwetter, starken Regengüssen 
unterliegen, hat bekanntlich die Regierung in Frankreich sich bemüssigt gesehen, 
den betreffenden Grundeigenthümern die Wiederaufforstung dieser kahl gehauenen 
nun sterilen, kaum einen dürftigen Weidenertrag für Schafe und Ziegen ge 
währenden Flächen aufzutragen und selben bei der Ausführung eine Unter 
stützung aus Staatsmitteln in Aussicht gestellt und diese auch von Fall zu 
Fall thatsächlich geleistet. Lassen sich jedoch die Grundbesitzer zur Kultur 
nicht herbei, so werden die betreffenden Flächen expropriirt und deren Wieder 
bewaldung auf Staatskosten mit der Bestimmung bewirkt, daß die solcher 
gestalt aufgeforsteten Flächen nach einem gewissen Zeitraume den früheren
	        
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