Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1872 (1872)

60 
Erwägen wir separat die Kosten der Holzernte und den Transport des 
rohen Holzmateriales aus dem Walde mit Ausschluß jeder weiteren Verfeine 
rung und Umstaltung zur Handelswaare, also blos des vorgerichteten Brenn- 
und Bauholzes, so nehmen bekanntlich jene für das Fällen und Aufarbeiten 
der Bäume wohl nur einen sehr mäßigen — die Lieferung an die Verbrauchs 
orte dagegen den größeren Theil davon in Anspruch, und es versteht sich wohl 
von selbst, daß dieser auf das reine Forsteinkommen so wesentlich einwirkende 
Faktor in weit geringerem Grade die Forste in ebenen Lagen berührt, aus 
denen das Holz zumeist gleich von der Erzeugungsstelle abgeführt werden 
kann, oder wo es höchstens auf kurze Strecken durch Menschenkraft an die 
Abfuhrwege vorgerückt zu werden braucht, und daher alle weiteren künstlichen 
Lieferungs-Anstalten entbehrlich macht, wogegen oft schon in den Vorbergen 
— mehr noch im Mittel- und insbesondere im Hochgebirge — derlei kost 
spielige Transportmittel entweder gar nicht zu umgehen sind, oder wo min 
destens durch deren Vorhandensein eine nennenswerte wohlfeilere Bringung 
des Holzes ermöglicht wird, wie dieß in lang gestreckten Gebirgsthälern der 
Fall ist, besonders wenn in selben etwa ein Bach fließt, der sich als Wasser 
straße vorrichten läßt. 
Indessen auch abgesehen von diesem allerdings günstigem Zufalle bietet 
die Thalsohle beinahe immer die geeignetste Oertlichkeit zur Anlage von Wegen 
und Straßens, da hier das Holz von beiden Bergseiten zugerückt und dann 
abgeführt werden kann. Manchmal wohl können vortheilhafter an den Berg 
lehnen selbst, mitunter mehrere Wegstunden weit, Zugwege, Holzriesen rc. 
hergestellt werden, je nach den eben bestehenden Lokalverhältnifsen. Jedoch alle 
diese erleichternden Vorrichtungen fordern, wie bereits erwähnt, mehr oder 
weniger bedeutende Vorauslagen, wozu nicht selten der Uebelstand hinzutritt, 
daß derartig situirte Waldstrecken sehr parzellirt, — das Eigenthum vieler 
Besitzer sind , mithin ein Einzelner, selbst wenn er die nöthigen Mittel nebst 
dem guten Willen, diese anzuwenden hat, nicht unabhängig und eigenmächtig 
vorzugehen in der Lage ist. 
Mittelst des Gesetzes über Freitheilbarkeit von Grund und Boden er 
wartete man auch einer rationelleren Bewirthschaftung der Wälder durch zweck 
entsprechende Arrondirungen Vorschub zu leisten, durch das Wasserrechtsgesetz 
nebst anderen auch den Floß- und Schwemmbetrieb zu begünstigen, überdieß 
ist noch ein spezielles Arrondirungsgesetz in Aussicht genommen; allein alle 
diese und ähnliche behördliche Vorsorgen werden sich in so lange als unzurei 
chend und unfruchtbar erweisen, als eben nicht die verschiedenen Waldbesitzer 
selbst ihr gemeinsames Beste erkennen, sich den Lokal-Anforderungen gemäß 
vereinigen, und mit vereinten Kräften die Mittel zur Förderung ihres allsei 
tigen Wohles ergreifen und durchführen. 
Wurde denn nicht schon längst die Nützlichkeit ja unumgängliche Noth 
wendigkeit gemeinsamen Vorgehens bei anderweitigen Gewerben und industriel 
len Unternehmungen erkannt und durchgeführt? Was sind denn die verschiede 
nen Innungen, Vereine und Gesellschaften anders als eben nur ein Zusam 
menstehen Mehrerer zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zweckes, und zwar 
aus dem einzigen jedoch sehr triftigem Grunde, weil der einzelne selten oder 
niemals die erforderlichen Kräfte — bestehen diese in Geld - oder Arbeits-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.