Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1872 (1872)

aufzusuchen, mit einem Worte, dem ganzen Geschäfte eine solidere Grund 
lage zu geben. 
Im Auftrage der genannten Versammlung und auf Grund der vor 
erwähnten Prinzipien, habe ich ein Genossenschafts-Statut entworfen, welches 
den bei dieser Angelegenheit besonders interessirten landwirthschaftlichen Bezirks- 
Vereinen zur Begutachtung vorgelegt, deren unbedingte Zustimmung erlangte. 
Leider erschwert die verhältnißmäßig geringe Produktion an Hopfen, welche 
im Jahre 1871 in Oberösterreich erzielt wurde, dermalen das Zustandekom 
men einer solchen Association; indessen ist die beste Aussicht vorhanden, daß 
bis zum Jahre 1872 mehrere derlei Genossenschaften ihre segensreiche Wirk 
samkeit unter Zugrundelegung des nachstehenden Statutes beginnen werden. 
Statut zur Bildung einer G en oss ensch a ft ö ber ö ster r. 
Hopfen-Produzenten behufs gemeinsamen Verkaufes ihres Erzeugnisses. 
1. Die unterzeichneten Hopfenpflanzer vereinigen sich zu einer Genos 
senschaft in der Absicht, den von ihnen erzeugten Hopfen mittelst gemein 
samen Verkaufes zu verwerthen. 
2. Der Sitz dieser Genossenschaft ist ... . und der Name derselben 
Verkaufs-Genossenschaft o. ö. Hopfenproducenten zu . . . 
3. Mitglied der Genossenschaft kann jeder Erzeuger von oberöster 
reichischen Hopfen werden, der sich verpflichtet 
3-. den Verkauf seines gesummten abgebbaren Hopfens ausschließlich durch 
die Genossenschaft besorgen zu lassen und der 
k>. ein- für allemal eine Beitrittsgebühr von (1—5) fl. erlegt. 
4. Die Leitung der Genossenschaft wird einem von der Gesammtheit 
der Mitglieder jährlich zu wählenden Ausschüsse übertragen, der aus (3—5) 
Mitgliedern bestehend, sich seinen Obmann selbst ernennt. 
5. Der Ausschuß sorgt für die Beschaffung eines geeigneten Lokales 
zur Unterbringung des von den Genossen eingelieferten Hopfens, bestellt er 
forderlichen Falles für die Dauer des Hopfengeschäftes ein Individuum, welches 
mit den nothwendigen Uebernahms-, Abwäge- und Versendungsarbeiten betraut 
ist und vollzieht alle jene Obliegenheiten, die aus der Natur der Genossen 
schaft entspringen. 
6. Die Ablieferung des Hopfens in das Hopfenlokale hat mit Rück 
sicht auf die Raumhültigkeit des letztern, in angemessenen Zeiträumen, immer 
jedoch derart zu erfolgen, daß stets verkäufliche Waare am Lager ist. 
7. Der einlangende Hopfen wird bei der Uebernahme gewogen, bezüg 
lich der Qualität geprüft' und auf Grund dieser Prüfung klassisizirt. Die 
Festsetzung der Anzahl von Klassen und die Eintheilung der abgelieferten 
Hopfenmengen in die eine oder andere Klasse, obliegt dem Ausschüsse. 
8. Der von dem Ausschüsse übernommene Hopfen wird verbucht, und 
falls er in eine zweite oder dritte Klasse eingereiht werden sollte, die Ursache 
angegeben, weßhalb dieß geschieht. 
9. Dem Ueberbringer des Hopfens wird eine Empfangsbestätigung er 
folgt , m welcher nebst dem Gewichte auch die Klasse des Hopfens er 
sichtlich ist. 
10. Der Ausschuß sorgt für eine möglichst gute Verwerthung des 
Hopfens; ihm ist es überlassen, vortheilhafte Verbindungen mit auswärtigen
	        
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