Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1872 (1872)

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b. Offen aufgegebene: 
Die offene Aufgabe ist nur bei Privatsendungen mit Papier und Banknoten in 
Briefform bis zum Gewichte von 15 Loth dann gestattet, wenn der Werth derselben 
100 fl. übersteigt, und wenn der Versender hiefür nebst dem gewöhnlichen Gewichts 
porto den Werthporto im anderthalbfachen Betrage entrichtet, also die Sendung frankirt. 
Der Verschluß geschieht in der Art, daß auf dem Kreuzkouverte in der Mitte 
das Amtssiegel und ringsherum vier Abdrucke des Privatsiegels in der Weise angebracht 
werden, wie für andere Fahrpost-Sendungen. Der Verschluß einer jeden Fahrpostsen 
dung muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung der 
selben dem Inhalte nicht beizukommen ist. An den Schlüssen der Emballage (Nähten, 
Fugen) muß das Siegel des Versenders in einer zu diesem Zwecke hinreichenden Anzahl 
von Abdrücken angebracht sein. Ist eine Verschnürung vorhanden, so muß dieselbe nur 
so angebracht und versiegelt sein, daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses nicht 
abgestreift oder geöffnet werden kann. Auf die gestempelten Frachtbriefe, welchen Sen 
dungen im Gewichte von mehr als drei Loth beigegeben sein müssen, ist ein deutlicher 
Abdruck des Siegels, mit welchem die Sendung verschlossen ist, anzubringen. 
Bemerkungen für den Gebrauch der Postanweisungen. 
Die Gebühr für gewöhnliche Postanweisungen beträgt: 
für Beträge bis rs 
von mehr als 
io p. : 5 kr. 
10— 50 fl 40 ,, 
50— 100 „ 15 „ 
100— 500 30 „ 
500— 1.000 „ 60 „ 
1.000— 2.000 „ 90 ,, 
2.000- 3.000 „ 1 ft. 20 „ 
3.000— 4.000,, 1 ,, 50 „ 
4.000- 5.000 „ 1 „ 80 ,, 
Diese Gebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten, und zwar bei Anwei 
sungen bis 10 fl. durch den auf der Anweisung enthaltenen Stempel, bei Anwei 
sungen von höherem Betrage dadurch, daß an der durch Vordruck ersichtlich ge 
machten Stelle der Anweisung so viele Briefmarken aufgeklebt werden, daß durch 
diese und den Werth des Stempels der volle Betrag der Gebühr gedeckt ist. 
Bei telegraphischen Anweisungen sind jedoch die besonderen Gebühren für 
die Übertragung des Telegrammes zur Telegraphen-Station, für die telegraphische 
Beförderung und die Expreßbestellung im Baaren zu entrichten. 
2. Anweisungen auf Beträge von mehr als 100 fl. bis 1000 fl. können nur bei den 
und an die hiezu eigens ermächtigten Postkassen, von mehr als 1000 bis 5000 fl. 
bei diesen Postkassen nur nach Wien und Pest angenommen werden. Die An 
weisung im telegraphischen Wege ist auf Beträge bis 500 st. beschränkt. 
3. Die Anweisungen werden den Adressaten mit Beobachtung der für Geldbriefe vor- 
. geschriebenen Vorsichten zugestellt. Bei telegraphischen Anweisungen wird zugleich 
mit dem Anweisungs-Telegramme auch der Geldbetrag dem Adressaten eingehän 
digt, wenn derselbe im Standorte des Postamtes wohnt. Alle anderen Anwei 
sungen werden bei dem Postamte (Postkasse) ausgezahlt und hat der Adressat die 
Abholung des Geldes auf seine Kosten und Gefahr zu bewerkstelligen. Die Zah 
lung wird an den Ueberbringer der unterfertigten Anweisung ohne Forderung einer 
weiteren Legitimation und ohne weitere Haftung geleistet. 
4. Reichen die Geldmittel des Abgabs-Postamteö (der Postkaffe) zur Auszahlung aller 
eingelangten Anweisungen nicht aus, so kann die Zahlung erst nach Beschaffung 
der erforderlichen Geldmittel verlangt werden. 
5. Zugestellte Anweisungen, die binnen 14 Tagen und pvbte r68tant6 Anweisungen 
die binnen 3 Monaten nicht behoben worden sind, werden nicht mehr an den 
Adressaten ausgezahlt, sondern die Rückzahlung des Geldbetrages an den Aufgeber 
eingeleitet.
	        
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