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Stempel und Gebühren
nach den allerh. kaiserl. Verordnungen vom 8. Juli 1858 mit Bezug auf die diesfälligen
früheren, sowie auf die Verordnung vom 17. Mai 1859 in Betreff des außerordentlichen
Kriegszuschlages, und die Gesetze vom 13. Dezember 1863 und 29. Februar 1864.
I.
Mr Wechsel.
Gebührensatz
sämmtZuschl.
in öst. W.
ii.
Für Urkunden.
Gebührensatz
sämmtZuschl.
in öst. W.
fl
L h.
fl.
kr.
bis
60 fl.
5
bis
20 fl.
—
7
über
60
120 „
10
über
20
„
40 „
—
13
„
120
n
240 „
20
„
40
n
60 „
—
19
„
240
*
360 „
30
„
60
„
100
—
32
„
360
480 „
40
100
„
200 „
—
63
„
480
600 „
50
200
300 „
—
94
„
600
720 „
60
300
„
400
1
25
„
720
„
840 „
70
„
400
800 „
2
50
„
840
960 „
80 1
800
n
1200 „
3
75
„
960
1080 „
90
n
1200
1600 „
5
—
„
1080
„
1200 „
1
1600
„
2000 „
6
25
n
1200
n
2400 „
2
n
2000
„
2400 „
7
50
„
2400
u
3600 ,,
3
■
2100
3200 „
10
—
„
3600
4800 „
4
„
3200
„
4000 „
12
50
■ r
4800
6000 „
5
4000
4800 „
15
—
6000
7200 „
6
4800
„
5600 „
17
50
„
7200
"
8400 „
7
5600
„
6400 „
20
—
„
8400
9600 „
8
n
6400
„
7200 „
22
50
„
9600
n
10890 „
9
„
7200
8000 ,
25
—
10800
12000 „
10
"
12000
13200 „
11
Ueber 800C
»fl.
ist von \c 400 fl. eine
13200
"
14400 „
12
Mehrgebühr J
sammt außerordentl. Zuschlag
14400
15600 „
13
von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei em
15600
16800 „
14
Restbetrag unter 400 fl. für voll anzuneh-
"
16800
""
18000 „
15
—
men ist.
Dieser Skala
unterliegen:
Ablösung?-
Ueber 18.000 fl. ist von je 1200 fl. eine
Mehrgebühr sammt außerordentl. Zuschlag von
fl 1. zu entrichten, wobei der Restbetrag unter
1200 ff. als voll anzunehmen ist.
Dieser Skala unterliegen Wechsel, sowohl
mit bestimmter Zahlungsfrist als auf Sicht,
oder auf 'eine bestimmte Zeit nach Sicht, ohne
Unterschied, ob im In« oder Auslande ausge-
stellt, im In- oder Auslande zahlbar, sowie
jedes Duplikat desselben (secunda, tertia
u. s. w.) und jede girirte Wechselkopie.
Darlehens - Verträge (Schuldscheine) über
Vorschüsse auf Staats- und andere Werth
papiere und Waaren, wenn dieselben von sta
tutenmäßig berechtigten Anstalten auf nicht
länger als drei Monate ertheilt werden.
Verträge nach dem Werthe des Gegenstandes,
Aktien - Coupons, Affignationen von und auf
Kaufleute, wenn sie nicht in Gold bestehen,
und andere nach dem Betrage, Assekuranz-
Polizzen , Bauverträge, Bestandverträge,
Bürgschafts - Urkunden bei schätzbarer Ver
bindlichkeit, Kautions-Urkunden, entgeltliche
Sessionen von Schuldforderungen, Verträge
über Dienstleistungen, Ehepakte, Quittungen
und Empfangs-Bestätigungen, Gesellschafts-
Verträge, Glücks-Verträge, Hypothekar-Ver
schreibungen , Lehenbriefe. Privat - Obliga
tionen, Pacht- und Pfandverträge, schätzbare
Reserve, Saldirungen, die nicht von Han
dels - und Gewerbsleuten vorgenommen sind,
Schuldscheine, Vergleiche, Vollmachten mit
bedungenem Lohne, Wechsel-Prolongationen.