Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1871 (1871)

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Stempel und Gebühren 
nach den allerh. kaiserl. Verordnungen vom 8. Juli 1858 mit Bezug auf die diesfälligen 
früheren, sowie auf die Verordnung vom 17. Mai 1859 in Betreff des außerordentlichen 
Kriegszuschlages, und die Gesetze vom 13. Dezember 1863 und 29. Februar 1864. 
I. 
Mr Wechsel. 
Gebührensatz 
sämmtZuschl. 
in öst. W. 
ii. 
Für Urkunden. 
Gebührensatz 
sämmtZuschl. 
in öst. W. 
fl 
L h. 
fl. 
kr. 
bis 
60 fl. 
5 
bis 
20 fl. 
— 
7 
über 
60 
120 „ 
10 
über 
20 
„ 
40 „ 
— 
13 
„ 
120 
n 
240 „ 
20 
„ 
40 
n 
60 „ 
— 
19 
„ 
240 
* 
360 „ 
30 
„ 
60 
„ 
100 
— 
32 
„ 
360 
480 „ 
40 
100 
„ 
200 „ 
— 
63 
„ 
480 
600 „ 
50 
200 
300 „ 
— 
94 
„ 
600 
720 „ 
60 
300 
„ 
400 
1 
25 
„ 
720 
„ 
840 „ 
70 
„ 
400 
800 „ 
2 
50 
„ 
840 
960 „ 
80 1 
800 
n 
1200 „ 
3 
75 
„ 
960 
1080 „ 
90 
n 
1200 
1600 „ 
5 
— 
„ 
1080 
„ 
1200 „ 
1 
1600 
„ 
2000 „ 
6 
25 
n 
1200 
n 
2400 „ 
2 
n 
2000 
„ 
2400 „ 
7 
50 
„ 
2400 
u 
3600 ,, 
3 
■ 
2100 
3200 „ 
10 
— 
„ 
3600 
4800 „ 
4 
„ 
3200 
„ 
4000 „ 
12 
50 
■ r 
4800 
6000 „ 
5 
4000 
4800 „ 
15 
— 
6000 
7200 „ 
6 
4800 
„ 
5600 „ 
17 
50 
„ 
7200 
" 
8400 „ 
7 
5600 
„ 
6400 „ 
20 
— 
„ 
8400 
9600 „ 
8 
n 
6400 
„ 
7200 „ 
22 
50 
„ 
9600 
n 
10890 „ 
9 
„ 
7200 
8000 , 
25 
— 
10800 
12000 „ 
10 
" 
12000 
13200 „ 
11 
Ueber 800C 
»fl. 
ist von \c 400 fl. eine 
13200 
" 
14400 „ 
12 
Mehrgebühr J 
sammt außerordentl. Zuschlag 
14400 
15600 „ 
13 
von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei em 
15600 
16800 „ 
14 
Restbetrag unter 400 fl. für voll anzuneh- 
" 
16800 
"" 
18000 „ 
15 
— 
men ist. 
Dieser Skala 
unterliegen: 
Ablösung?- 
Ueber 18.000 fl. ist von je 1200 fl. eine 
Mehrgebühr sammt außerordentl. Zuschlag von 
fl 1. zu entrichten, wobei der Restbetrag unter 
1200 ff. als voll anzunehmen ist. 
Dieser Skala unterliegen Wechsel, sowohl 
mit bestimmter Zahlungsfrist als auf Sicht, 
oder auf 'eine bestimmte Zeit nach Sicht, ohne 
Unterschied, ob im In« oder Auslande ausge- 
stellt, im In- oder Auslande zahlbar, sowie 
jedes Duplikat desselben (secunda, tertia 
u. s. w.) und jede girirte Wechselkopie. 
Darlehens - Verträge (Schuldscheine) über 
Vorschüsse auf Staats- und andere Werth 
papiere und Waaren, wenn dieselben von sta 
tutenmäßig berechtigten Anstalten auf nicht 
länger als drei Monate ertheilt werden. 
Verträge nach dem Werthe des Gegenstandes, 
Aktien - Coupons, Affignationen von und auf 
Kaufleute, wenn sie nicht in Gold bestehen, 
und andere nach dem Betrage, Assekuranz- 
Polizzen , Bauverträge, Bestandverträge, 
Bürgschafts - Urkunden bei schätzbarer Ver 
bindlichkeit, Kautions-Urkunden, entgeltliche 
Sessionen von Schuldforderungen, Verträge 
über Dienstleistungen, Ehepakte, Quittungen 
und Empfangs-Bestätigungen, Gesellschafts- 
Verträge, Glücks-Verträge, Hypothekar-Ver 
schreibungen , Lehenbriefe. Privat - Obliga 
tionen, Pacht- und Pfandverträge, schätzbare 
Reserve, Saldirungen, die nicht von Han 
dels - und Gewerbsleuten vorgenommen sind, 
Schuldscheine, Vergleiche, Vollmachten mit 
bedungenem Lohne, Wechsel-Prolongationen.
	        
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