Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1900 (1900)

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bezeichnung enthalten. Bei gewöhnlichen (unreeommandierten) mit der Bezeichnung 
restante” versehenen Briefen kann auf der Adresse statt des Namens des Em 
pfängers eine Angabe in Buchstaben, Ziffern u. dgl. angesetzt werden. Außer den auf 
die Beförderung oder Bestellung bezüglichen Angaben darf auf der Außenseite des Um 
schlages nur noch der Name oder die Firma des Aufgebers, sonst aber keine, einer 
brieflichen Mittheilung gleichzuhaltende Notiz oder Ankündigung rc. enthalten sein. 
Der Verschluß der Briefe soll derart beschaffen sein, daß dem Inhalte derselben 
ohne Verletzung des Verschlusses nicht beizukommen ist. Für Briefe nach Ländern der 
heißen Zone empfiehlt es sich, zum Verschluß nicht Siegellack, sondern Oblaten oder ein 
anderes, durch Wärme nicht auflösbares Material zu verwenden. 
Das Gewicht der Briefe und Schriftenpakete darf in Oesterreich-Ungarn und 
nach Deutschland 250 Gramm nicht übersteigen, nach allen anderen Ländern ist das 
Gewicht unbeschränkt. 
Die Frankierung soll bei jedem Briefe stattfinden, und zwar durch Aufkleben 
der entsprechenden. Briefmarken auf der Adreßseite des Briefes in der oberen Ecke 
rechts oder durch Verwendung eines gestempelten Briefcouverts. Stempelmarken, 
sowie Wertzeichen fremder Postverwaltungen dürfen zur Frankierung nicht verwendet 
werden. Briefmarken sind zu 1, 2, 3, 5, 10, 12, 15, 20, 24 und 50 kr., 1 fl. und 
2 fl., Briefcouverts zu 5 kr., Kartenbriefe zu 3 und 5 kr., Correspondenz- 
karten zu 2 und 5 kr., Correspondenzkarte mit Antwort zu 4 und 10 kr., Streif 
bänder zu 2 kr. zur Frankierung von Drucksachen zu beziehen. Die Briefmarken 
können mit der Adresse überschrieben, dürfen jedoch nicht durchstrichen oder mit 
einer Stampiglie überstempelt werden. Das Durchlöchern derselben mit kleinen 
Buchstaben oder Zeichen ist jedoch gestattet. Aus Briefcouverts oder Adreßschleifen 
ausgeschnittene Briefmarken sind ungiltig; die Verwendung bereits gebrauchter Marken 
ist straffällig. 
Briefcouverts, welche vor ihrer Verwendung auf irgendeine Art unbrauchbar 
geworden find, werden gegen Entschädigung von 1 kr. per Stück für neue umgetauscht. 
Von zerrissenen Briefcouverts müssen sämmtliche Theile beigebracht werden. 
Portogebüre». 
Briefe. 
Für gewöhnliche Briefe beträgt die Gebür ohne Unterschied der Entfernung 
in Oesterreich-Ungarn frankiert: bis 20 Gramm 5 kr., über 20 bis 250 Gramm 10 kr.; 
unfrankiert: bis 20 Gramm 10 kr., über 20 bis 250 Gramm 15 kr. 
Unzureichend frankierte Briefe werden wie unfrankierte Briefe taxiert, jedoch wird 
der Wert der verwendeten Marken in Abzug gebracht. 
Für Locobriefe, das sind solche, welche im Bestellungsbezirke des Aufgabe-Post 
amtes bestellt werden, beträgt die Taxe, und zwar für frankierte Briefe: bis 20 Gramm 
3 kr., über 20 bis 250 Gramm 6 kr.; für unfrankierte Briefe: bis 20 Gramm 6 kr., 
über 20 bis 250 Gramm 9 kr. 
Recommandierte Briefe müssen bei der Aufgabe frankiert und mit der 
Bezeichnung „recommandiert" versehen sein. Nur nach Deutschland können dieselben 
auch unfrankiert aufgegeben werden. Von t/er Recommandation find jene Sendungen 
ausgeschlossen, deren Adresse aus einzelnen Buchstaben besteht. Die Recommandations- 
Gebür beträgt für einen Locobries 5 kr., für jeden anderen Brief 10 kr., und ist durch 
Aufkleben der betreffenden Marke auf der Siegelseite des Briefes zu entrichten. Der 
Aufgeber erhält für jeden recommandierten Brief einen Aufgabeschein. Für jede in 
Verlust gerathene recommandierte Briefpostsendung leistet die Postanstalt eine Vergütung 
im Betrage von 20 fl. Die Reclamationsfrist erlischt im Jnlande nach sechs Monaten, 
vom Tage der Abgabe gerechnet, für Briefe nach dem Auslande nach Ablauf eines Jahres. 
Ein Retourrecepisse oder Rückschein wird nur aus Verlangen des Auf 
gebers ausgestellt, und beträgt die Gebür bei Locobriefen 5 kr., bei anderen Briefen 
10 kr., und ist diese von dem Aufgeber zu entrichten. Dasselbe kann nach erfolgtem 
Zurücklangen, mit der Unterschrift des Adressaten versehen, gegen Vorweisung und 
Abgabe des Aufgabescheines beim Postamte behoben werden. 
Nachfrageschreiben (Quästionen), durch welche der richtige Empfang oder 
das Schicksal eines recommandierten Briefes rc. amtlich nachgewiesen wird, werden vom
	        
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