Volltext: Oö. landwirtschaftlicher Kalender 1900 (1900)

19 
III. 
5hstn 
Gebürensatz 
sammtZuschl. 
in öst. W. 
III. 
Gebürensatz 
sammtZuschl. 
in öst. W. 
ensatz 
fl. 
kr. 
fl. ! 
kr. 
Zuschl. 
W. 
bis 
10 fl. 
7 
über 800 fl. bis 
1000 fl. 
6 
25 
kr. 
über 
10 p. „ 
20 „ 
— 
13 
„ 1000 „ „ 
1200 „ 
7 
50 
20 .. 
30 „ 
— 
19 
„ 1200 „ „ 
1600 „ 
10 
— 
80 „ 
50 „ 
— 
32 
„ 1600 „ „ 
2000 „ 
12 
50 
7 
13 
19 
32 
63 
94 
25 
50 
50 „ „ 
100 „ 
— 
63 
» 2000 „ 
2400 „ 
15 
— 
100 „ „ 
150 „ 
— 
94 
„ 2400 „ „ 
2800 „ 
17 
50 
150 „ „ 
200 „ 
1 
25 
„ 2800 „ „ 
3200 „ 
20 
— 
200 „ „ 
400 „ 
2 
50 
» 3200 „ „ 
3600 „ 
22 
50 
400 „ „ 
600 „ 
3 
75 
„ 3600 „ „ 
4000 „ 
25 
— 
" 
600 „ „ 
800 „ 
5 
75 Ueber 4000 fl. ist von je 200 fl. eine Mehrgebür sammt dem außerordentlichen 
— Zuschlage von 1 fl. 25 kr. zu entrichten, wobei ein Restbetrag unter 200 fl. als voll 
25 anzunehmen ist. 
50 Dieser Scala unterliegen: Verträge über Dienstleistungen, Kails- ulld Tausch- 
— vertrage über bewegliche Sachen, Lieferungsverträge, die sich als Verkäufe beweglicher 
50 Sachen darstellen, entgeltliche Eessionen und Verzichtleistungen auf andere Rechte, als: 
— Schuldforderungen und Actien, Hoffnungskäufe beweglicher Sachen, worunter auch 
50 Cuxen, Erwerbungen von Leibrenten mit beweglichen Sachen, Schuldscheine auf den 
— Ueberbringer auf mehr als 10 Jahre und die Verträge, durch welche Actien und Com- 
50 manditgesellschaften auf Actien au porteur auf länger als 10 Jahre begründet werden; 
— ferner für Beneficien-Verleihungen nach dem Betrage aller damit verbundenen Jahres 
bezüge; für Ernennungsdecrete, Pensions-Versicherungs-Urkunden und Provisions-Ver- 
leihungsdecrete, insofern nicht die Diensttaxe oder die gesetzliche Befreiung derselben ein- 
. eintritt, nach dem zehnfachen Betrage der Jahrespension oder Provision. 
a Zu- _ 
wobei 
ll an- 
Stempel- unä Sclmrcntarif 
von Schriften und Urkunden, welche einer festen scalamäßigen 
Pereentual-Gebär unterliegen. 
ltgelt- 
gliche, 
»gens- 
! Aus- 
dlich^tbschriften, amtliche, einfache, d. i. nicht vidimierte: 
echtst 
Form 
oder 
igung 
; oder 
e Ge 
rücht 
aus- 
reale» 
oder 
zuge^ 
>acht-i 
rund! 
wenn sie von einem Gerichte ausgestellt werden 
bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 50 fl 
wenn sie von anderen Behörden ausgestellt werden 
amtlich vidimierte 
bei Rechtsstreitigkeiten von nicht mehr als 50 fl 
nichtamtliche, d. i. von Parteien selbst verfaßte, wenn sie amtlich 
oder von Notaren vidimiert werden 
amtliche und nichtamtliche, von demjenigen, gegen welchen die 
Urkunde beweisen soll, selbst vidimiert, wie Original-Urkunden; 
von anderen Personen vidimiert, wie Zeugnisse; 
Abschriften und Auszüge aus den inländischen Bemessungs-Pro 
tokollen, welche als amtliche und unter amtlicher Bürgschaft 
ausgefolgt werden . . . 
Alters Nachsichtsgesuche 
Anz eigen 
^Aufkündigungen, außergerichtliche 
gerichtliche nebstbei vom 1. Bogen 
gerichtliche von Capitalien 
oder 
fl. 36 
„ 25 
„ 50 
50 
„ 50 
50 
50, 
50 
50 
36 
36 
2*
	        
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