Volltext: Die zum österr. Gebühren-Gesetze erlassenen Nachtrags-Verordnungen in den Jahren 1853 und 1854

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subeziehen. Auch auf Ausländer hat diese Bestimmung, insoferne sie hier unbe—⸗ 
wegliche Güter besitzen, Anuwendung. Von dem beweglichen Nachlaß-Vermögen 
ist dann keine Gebühr zu entrichten, wenn der jenseitige Staat das gleiche Ver— 
fahren beobachtet. Fin. Min. Verord. vom 8. April 1854, Nro. 13990 — 
1182. Ist der Nachlaß selbst ganz oder zu einem Theile dem Gesetze nicht un— 
terworfen, so kann auch dasjenige, was einem österr. Unterthane zufällt, als 
Gegenstand der Gebühr nicht angefehen werden. Fin. Min. Erl. vom 8. April 
1854, Nro. 13990 — 1182. Die Gebühr für Ausländer, welche ein unbe— 
wegliches Gut im Inlande besitzen, ist, wenn der Todesfall im Auslande er— 
folgt, von dem Central-Taxamte in-Wien zu bemessen; erfolgt der Todesfall im 
im Inlande, so sieht die Bemessung der Gebühr dem Amte des Bezirkes zu, in 
welchem der Todesfall geschehen ist. Fin. Min. Erl. vom 8. April 1854, Nro. 
13990 — 1182. Die Zahlungsaufträge für Ausländer gehen von Seite der 
Finanz-Landes-Direction an die betreffende Gesandschaft, und es hat dabei das 
kk. Finanz-Ministerium als intervenirend nicht einzutreten. Fin. Min. Erl. vom 6. 
Juli 1854, Nro. 28711 — 24006. 
Auswechslung des verdorbenen Stämpelpapiers hat mit Vorsicht zu geschehen, 
und es ist bei dem Vorhandensein besonderer Verdachtsgründe dieselbe zu versa— 
gen, oder die Amtshandlung nach Maßgabe der Bestimmung des 8. 408 Abs. 8, 
St. G. B. einzuleiten. Fin. Min. Erl. vom 7. Janner 1853, Zahl 635 — 53. 
Uemtliche Ausfertigungen für Fabrikanten, Handelsreisende oder Gewerbstrei— 
bende der Staaten des Jollvereines sind als Legitimationen der österr. Behörden 
staͤmpelfrei, dagegen unterliegen solche Urkunden für inländische Fabrikanten, 
Haudels-Reisende und Gewerbstreibende dem Stämpel von 15 kr. Fin. Min. Erl. vom 
30. August 1854, Nro. 932 — J. N. C. Richterliche Enischeidungen im Zuge der Exe⸗ 
cution können auch, wenn sie über vorausgegangene Vernehmungen der Parteien ge⸗ 
fällt werden, nicht als Erkenninisse über Ineidenzstreite angesehen werden, und fallen 
demnach unter die Bestimmung 7T. P. 7 lit. i. Fin. Min. Erl. vom 24. Oktober 1853, 
Nro. 29254 —- 3182. Gerichtliche Ausfertigungen an Parteien aus Anlaß einer einver— 
ständlich zu Stande gekommenen Meistbothvertheilung unterliegen in Absicht auf 
die Gebühr den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Fin. Min. Erl. vom 5. 
Dez. 1853, Nro. 48244 — 3829. 
Aenderungen in den Darlehens-Berträgen in Absicht auf die die Höhe der jähr— 
lich zu entrichtenden Zinsen unterliegen dem Staäͤmpel von 15 Kreuzer. Fin. 
.. Min. Erl. vom 26. August 1853, Nro. 22494 — 1835. 
Bank-Metien Die Ausmittlung ihres Werthes hat nach dem im Morgenblatte 
der Wiener Zeitung enthaltenen Course zu erfolgen; ist darin keiner enthalten, so 
ist jener vom Abendblatte des vorhergehenden Tages anzunehmen. Fin. Min. Erl. 
vom 29. Jänner 1853, Nro 48457 — 399153... —— 
Beamte, Norm zur Anweisung der stehenden Bezüge für dieselben. Fin. Min. Erl. 
30. August 1853, Nro. 22494 — 1835. J— — — 
Befreiten⸗-Urkunden und Schriften (bedingth kann bei dem Eintreten 
der Stämpelpflicht die Entrichtung der Gebühr durch die Marke nach der Ausfer⸗ 
tigung geschehen. Fin. Min. Erl. 28. März. 1854, Nro. 44dc. 
Befunde über wahrgenommene Gesetzes-Uebertretungen. Norm der innern Einrich-—
	        
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