Volltext: Die zum österr. Gebühren-Gesetze erlassenen Nachtrags-Verordnungen in den Jahren 1853 und 1854

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Abschreibung der unmittelbaren Gebühren ist durch die Finanzbehörde zu veran⸗ 
iassen. Wird die Genehmigung ertheilt, so ist dieselbe auf die Eingabe der 
Aemter unmittelbar anzusetzen, den Letzteren zurückzuschließen, und von diesen 
mit dem summar Han die Censursbehörde einzusenden. Fin. Min. Erl. vom 
J. Dezember 1853, Nro. 37060 — 3030. Hinsichtlich der in Rechtsstreiten 
oorgemerkten Gebühren muß entschieden werden: Anob einer der streitenden 
Theilen die Vormerkung der persönlichen Gebührenfreiheit aus einem anderen 
Grunde als jenem des 8. 29 des Gesetzes genießt, oder aber Beob die Vormer⸗ 
lung im Grunde des 8. 29 des Ges staugefunden hat. Fin. Min. Erl. vom 
1. Dezember 1833, Nro 37060 -— 3030. Die Abschreibing der Gebühren 
und Gebührenakte von aufgehobenen Rechtsgeschäften und von Ehepakten, wenn 
die Ehe nicht zu Stande kommt, steht der Finanz⸗Landesbehörde zu. Fin. Min. 
Ercl. vom 11. Juli 1834, Zahl 28235 — 235322. 
Abzüge von dem Nachlasse sind: Die von einem Erblasser zur Abhaltung der See⸗ 
lenmessen ein für allemal bestimmten Beträge, die Kosten einer katholischen Be⸗ 
erdigung, die Gaben an Arme für die Begleitung des Leichnams und andere 
ähnliche Gegenleistungen Fin. Min. Erl. vom 31. März 1853, Zahl 1500 — 
M. F. Wird bei Ermittlung des Nachlasses ein Abzug zugelassen, welcher gesetz⸗ 
lich nicht stattfindet, oder wird der Werth des Nachlasses unrichtig angegeben, so 
ist die Berichtigung von Amtswegen vorzunehmen, und es sind die Gründe der— 
selben bekannt zu geben. Fin. Min Erl. vom 25. Juli 1753, Zahl 
26427 — 2175. I 
Aetiv⸗Forderungen, welche in einem Nachlaß-Ausweise als uneinbringlich 
oder unsicher einbezogen werden, sind, wenn dieser Umstand geltend gemacht 
wird mit Rücksicht auf den 8. 57 des Ges. jedesmal der Entscheidung der 
Finanz⸗- Landes-Behörde zu unterziehen. Fin. Min. Erl. vom 25. Juli 
1853, Nro. 26427 — 2175. J 
Aequivalent-Gebühren von Rechtsgeschäften, welche zwischen einer der ordent⸗ 
lichen Gebührenentrichtung und einer den Gebühren-Aequivalente unterliegenden 
Person geschlossen werden. Letztere kann, wenn sie Gebührenfreiheit genießt, an— 
sprechen, daß sie von der Entrichtung der auf sie entfallenden Gebühr, nicht 
aber daß sie von der solidarischen Haftuͤg für die andere Hälfte losgezählt werde. 
Fin. Min. Erl vom 1. Jänner 1833,Nro. 47648 — 3286. Die auf der 
Eigenschaft der Personen und der“ davon bedingten Art des Besitzes beruhende 
Bestimmung hat ohne Unterschied Anwendung, es mag die dem Gebühren⸗Aequi⸗ 
valent unterliegende Person erwerben oder veraͤußern. Fin. Min. Erl. 14. Jän⸗ 
g3Re 8385 3335. Die Nachweisungen über den Stand der Ge—
	        
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