Volltext: Die zum österr. Gebühren-Gesetze erlassenen Nachtrags-Verordnungen in den Jahren 1853 und 1854

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Passiven der Verlassenschasten, über welche dem Gerichte die erforderlichen glaub— 
würdigen Dokumente oder sonstigen Beweismittel nicht beigebracht werden, sind 
unberücksichtiget zu lassen. Fin. Min. Verord. vom 25. Juli 1853, Nro. 26427 
— 2175, und Erl. der Min. der Fin. und de rJustiz vom 25. Juli 1853, Abs. 5. 
Patent-Verleihungs-Urkunde unterliegt dem Stämpel von 30 Kreuzer auch 
dann, wenn die Ausfertigung über ein mündliches Ansuchen erfolgte. Fin. Min. 
Erl. vom 1. Dezember 1853, Nro. 7082 — 590. 
Periodische Eingaben. Die in dem monatlichen Summar-Ausweise einzubezie— 
henden Stücke, Speerakte und gerichtliche Erkenntnisse, kommen dann allein 
unter die Gesammtzahl der Stücke, wenn das Erkenntniß in Rechtskraft erwach— 
sen, und der Nachlaß-Ausweis mitgetheilt ist. Verord. der österr. Fin. Land. 
Dir. vom 4. Nov. 1853, Nro. 36776 - 2946. 
ersönliche-Befreiungen. Die Behörden zur Berwaltung der dem Staate, 
dem Allerh. Hoͤfe oder einem andern dotirten Fonde gehörigen Realitäten oder 
Industrie-Unternehmungen, sind bei Rechtsgeschäften, wenn die Gebühr aus dem 
Staatsschatze zu entrichten wäre, gebührenfrei zu behandeln, und die Fiskalämter 
treten hiebei als Bevollmächtigte ganz in die Rechte der Machtgeber. Fin. Min. 
Erl. vom 24. August 1853, Nro. 27329 — 224353. 
Pfründen-Verleihungs-Taxen sind von evangelischen Geistlichen, insoferne 
die Psarrpfründe, welche verliehen wird, keine landesfürstliche ist, nicht abzuneh— 
men. Fin. Min. Erkaß vom 11. Juli 1853, Nro. 20598 — 1673. 
Prag. Akrivirung- bes Gebühren-Bemessungsamtes daselbst mit 1. August 1854. Fin. 
Min. Erl. vom 23. Juli 1854, Nro. 31741. — 2600. 
Pränotations-Gebühren. Die Rüchstellung derselben findet, wenn die be— 
dingte Eintragung durch Urtheil oder Vergleich- aufgehoben wird, nicht Statt. 
Fin. Min. Erl. vom 19. September 1853, Nro. 36147 — 2959. 35 
Prioritäts-Abtretungen unterliegen bei der Eintragung, wenn die Abtretung 
entgeltlich erfolgt, der Hprozentigen Gebühr, jedoch niemals weniger, als mit 
30 Kreuzer; bei unentgeltlichen Abtretungen ist die fire Gebühr mit 30 Kreuzer 
abzunehmen. Fin. Min. Erl vom 30. September 1854, Nro. 40095 — 3240. 
Privilegien-Berleihungs-Urkunden unterliegen dem Stämpel von 30 Kreu— 
zer auch dann, wenn ihre Ausfertigung auf ein mündliches Ansuchen erfolgt. 
Fin. Min. Erl. vom 1. Dezember 1853, Nro. 7082 — 53959.. — 
Pro tokolle in einem Rechtsstreite zur vollständigen Erlangung des Rechtes, wozu 
auch der Ersatz der Gerichtskosten zu zählen ist, unterliegen, wenn der Werth 
des Streitgegenstandes 50 Gulden nicht übersteigt, von jedem Bogen der Ge— 
bühr von 6 Kreuzer. Fin. Min. Erl. vom 19. Dezember 1853, Nro. 
44791 — 3082.— J 
Quittungen der Steuerbezirks- und Länderkassen über Interessen von Staatsschuld-⸗ 
verschreibungen aus dem kumulativen Waisenvermögen kommt im Grunde der 
T. P. 75, lit. a, die persönliche Befreiung zu. Fin. Min. Erl. vom 25. April 
1853, Nro. 6080 — F. M. Die Empfangsscheine der Staats-⸗ und Gemeinde— 
bediensteten über die ihnen aus Anlaß' des Strafverfahrens zustehenden Gebühren, 
unterliegen mit Ausschluß der Fahrkosten, der Stämpelpflicht. Fin. Min. Erl. 
vom 2. September 1853, Nro 21161 — 177758
	        
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