Volltext: Die zum österr. Gebühren-Gesetze erlassenen Nachtrags-Verordnungen in den Jahren 1853 und 1854

2 
7* 
unbeweglichen Sache dem Käufer der Fundus inst. mit einem besonderen Vertrage 
übergeben, so ist dieser als ein Bestandtheil der Sache selbst zu behandeln und 
die UÜmgehung ist nach dem Strafgesetzbuche zu ahnden. Der Berkauf des 
Fundus inst. an dritte Personen, ist nach dem Werthe dem Stämpel nach der 
Scala II unterworfen. Fin. Min. Erl. Nro. 1399 286 de 1854, Verord. 
BlIl Bd. IJ-, Seite 124.. 
Gaben an Arme aus Anlaß der Begleitung eines Leichenbegängnisses, sind bei der 
Darstellung des gebührenpflichtigen Nachlasses kein Gegenstand einer Gebühren— 
entrichtung. Fin. Min. Erl. vom 31. März 1853, Zahl 1500 — M.F.. 
Gebührrn erhöhte für Schenkungen auf den Todesfall wegen unterlassener Anzeige 
des Rechtsgeschäftes, sind, da dieselben Strafen für die Uebertretung einer gesetz— 
lichen Anordnung sind, sogleich, zu entrichten. Fin. Min. Erl. vom 21. Septem— 
bet 1853, Nro 30034 — 2488. 
Gebͤhren Bemessungen werden von dem Zeitpunkte, als der Wirkungskreis der 
Steuerinspektoren hierin zu Ende geht, von den Finanzbezirksbehörden vorgenommen. 
Fin. Min. Erl. vom 9. Februar 1854, Nro. 49527 — 3956. 5 
Gebuͤhren⸗Abschreibungen. Bei Abschreibung der vorgemerkten Gebühr muß 
entschieden werden, ob die Vormerkung a) im Grunde des 8. 29 des Ges., oder 
d) deßhalb stattgefunden habe, weil einer der streitenden Theile die persönliche 
Befreiung aus einem anderen Grunde als jenen des 8. 29 des Ges. genießt. 
Fin. Min. Erl. vom 1. Dezember 1853, Nro. 37060 —. 3030. —*8 
Gebuͤhren-Aete von Eheverträgen sind, wenn die Che-nicht zu Stande kommt, 
von der Fin. Landes. Dir. zur Abschreibung zu bewilligen. Fin. Min. Erl. vom 
11. Juli 1854, Nro. 28235 - 2352. —8 M 
Gebührenbemessungs-Amt für Prag. Activirung mit 1. August 1854. Fin. 
Min. Erl vom 23. Juli 18354, Nro 31741 — 2619. J 
Gebühren-Noten an die im Auslande befindlichen Personen zur Einbringung der 
auͤfgerechneten Beträge sind vorerst unter Anschluß der Verhandlungsakten den 
Fin. Bez. Behörden vorzulegen. Fin. Min. Erl. vom 21. Februar 1853, Nro. 
2800 — 220. — 
GBebühren-Nachweisungen. Die hierin gemachten Angaben rücksichtlich des 
Activ- und Passivstandes, dann des Verwandtschaftsverhältnisses gehört in Ab— 
sicht auf ihre Echtheit und formelle Beweisfähigkeit in die Amtswirksamkeit der 
Gerichte, dagegen ist durch diese“ gerichtlichen Bestätigungen der Beweis nicht 
ausgeschlossen/ ob der Nachlaß vollständig erhoben und richtig berechnet worden 
—DD Krast des Erbrechtes 
Platz greifen. Die Annahme der richterlichen Ansicht kann nur unter Verantwor— 
tung der Finanz-⸗Organe und Behörden geschehen. Fin. Min. Erl. vom 25. Juli 
1833, Nro. 26427 — 2175. 
Gebühren-Rückstellungen, welche ohnehin nur selten nachgesucht werden, sind 
naͤch den Grundsaͤtzen der Auswechslung des Stämpelpapiers zu beurtheilen, 
wornach die Rückstellung nur in jenen Fällen, stattfinden kann, in welchen die 
Auswechslung gestattet ist. Die Entscheidung, ob die Rückstellung der Gebühr 
erfolgt öoder nicht, hat das k.k. Fin. Min. sich vorbehalten. Fin. Min. Erl. 
vom“14. Maͤrz 1853, Nro. 6683 — 5385.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.