Volltext: Die zum österr. Gebühren-Gesetze erlassenen Nachtrags-Verordnungen in den Jahren 1853 und 1854

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von 4 Prozent zu. Fin. Min. Erl. vom 24. Februar 1853, Nro. 
47278 — 32282. 
Entrichtung der Gebühr bei einer Vormerkung findet erst nach Beendigung des 
Prozesses oder der eingeleiteten Execution Statt. Fin. Min. Erl. vom 1. Dezem⸗ 
ber 1853, Nro. 37060 — 3030. 
Bei Entrichtung der Gebühr durch Verwendung einer Stämpel-Marke wird 
als Grundsatz aufgestellt, daß jede Urkunde oder Schrift auf schon mit der ge— 
setzmäßigen Marke versehenen Papier auszufertigen ist (Siehe Stämpelmarken). 
Fin. Min. Erl. vom 28. März 1854. Nro. 4484 F. M. 
Erbfolge bei Bauerngütern. Nach derselben ist die von dem Eigenthümer einer ge— 
setzich untheilbaren Sache hinterlassene Witwe als Theilhaberin dieser Sache zu 
betrachten, und daher, es mag bei der Erbtheilung diese Sache von ihr allein 
erworben, oder ihr Recht auf dieselbe den anderen Theilhabern überlassen wer—⸗ 
den, ein neues Rechtsgeschäft nicht anzunehnen. Fin. Min. Erl. vom 22. Sept. 
1854, Nro. 35319 — 29022.. — 
Ergreifers-Belohnungen an Beamte aus jenen Betraͤgen, um welche das 
ordentliche Gebuͤhren-Aequivalent wegen Uebertretungen erhöht wird, sind nicht 
Wgzfolgen. Fin. Min. Erl. vom 15. September 1854, Nro. 37932 — 
3099. 
Erklärungen, worunter auch Vergleiche gehören, sind nur dann dem Gebühren— 
Bemessungsamte mitzutheilen, wenn eine höhere Gebühr als 20 Gulden, oder 
eine Prozentural-Gebühr zu entrichten ist, worüber die Partei über die Berichti— 
gung sich nicht auszuweisen vermag. Der Stämpelentrichtung kann aber in jedem 
Falle durch Indossirung entsprochen werden. Fin. Min. Erl. vom 20. April 
1854, Nro. 14677 — P. M. —— 
Erpropreotfions-Verhandlungen aus Anlaß der Erbauung von Eisenbahnen 
haben die bedingte Gebührenfreiheit. Fin. Min. Erl. vom 18. Juli 1854, Nro. 
26787 — 2225.. 
Extracte aus den gerichtlichen Depositenbüchern sind bei Uebertragungen der Depo— 
siten von einer Kasse zur andern, der Letztern mitzutheilen, beziehungsweise bei— 
zuuschließen. Fin. Min. Erl. vom 3. Oktober 1853 Nro. 34090 — 2794. 
Fabriks-Gebäude. Die damit erkauften Maschinen und sonstigen Fahrnisse sind 
nur dann als unbewegliche Sachen, zu behandeln, wenn sie nach den bürgerl. 
Ges. 88. 293-298 als Zugehör zur Sache angesehen werden können. Fin. 
Min. Erl. vom 28. September 1853, Nro. 26499 — 2181.— 
Feilbiethungen. Die Anmeldungsfrist zur Gebührenbemessung für unbewegliche Sa— 
chen hat vom Tage der Feilbiethung oder der Ratifikation dieses Aktes zu be— 
ginnen. Fin. Min. Erl. vom 17 Mai 1854, Nro. 20060 — 1692. 
Fiscalämter treten bei Rechtsgeschäften in Vertretung der Behörden zur Verwaltung 
der' dem Staate, dem Allerh. Hofe, einem dotirten Fonde oder anderer Unter—⸗ 
nehmungen betreffenden Angelegenheiten in die Rechte der Machtgeber. Fin. Min. 
Erl. vom 24. August 1853, Nro. 27329 — 2243. 
Fundusinstruectus ist bei der Ausmittlung des Werthes einer unbeweglichen Sache 
nach dem hundertfachen Steuerbetrage in demselben enthalten. Fin. Min. Erl. 
vom 5. Dezember 1853, Nro. 44706 — 3602. Wird bei dem Verkaufe einer 
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