Volltext: Die zum österr. Gebühren-Gesetze erlassenen Nachtrags-Verordnungen in den Jahren 1853 und 1854

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Die Eintragungen der Prioritäts- Abtretungen, wenn diese entgeltlich er— 
folgen, sind der prozentigen Gebühr von dem Entgelte unterworfen; bei un— 
entgeltlichen Abtretungen ist die fire Gebühr mit 30 kr. aufzurechnen. Fin. Min. 
Erl. vom 30. September 1854, Nro. 400095 — 3240.. 
senbahn-Unternehmungen, die nicht aus dem Staatsschatze dotirt werden, 
haben bei Erwerbung unbeweglicher Sachen, d. h. solcher, die in ihr Eigenthum 
übergehen; nicht aber der nur zur Demolirung bestimmten, den halben Betrag 
der ermittelten Perzentualgebühr zu entrichten. Fin. Min. Erl. vom 18. Juli 
1354, Nro. 26787 — 2224. Zur Bemessung der dießfälligen Gebühren ist 
das im Standorte der Direction aufgestellte Amt ausschließlich bestimmt. Das— 
selbe hat die Gebührenbemessung auch dann vorzunehmen, wenn die erworbenen 
unbeweglichen Sachen in anderen Steuerbezirken liegen. Bezieht sich die Erwer— 
bung auf das Recht der Expropriation, so ist dem gedachten Amte nur die er— 
langte Cession zur einstweiligen Vorschreibung vorzulegen und drei Monate, nach— 
dem die Bahn in Betrieb gesetzt wurde, Fist ein genaues Verzeichniß-der erwor— 
benen unbeweglichen Sachen mit einer Uebersichtskarte, worin alle erworbenen 
Grundstücke und Parzelleu ersichtlich gemacht sind, nachzutragen. Fin. Min. Erl. 
vom 8. Oktober 1854, Nro. 38544 — 3136. 
Die Expropriations-Verhandlungen aus Anlaß der Erbauung von Eisen— 
bahnen haben die bedingte Gebührenfreiheit. Fin. Min. Erl. vom 18 Juli, 1854, 
Nro. 26787 — 2223.. 
Empfangs-⸗Aufträge der Finanz-Bezirks-Behörden, rücksichtlich der zu bemessen— 
den unmittelbaren Gebühren haben aufzuhören, und es ist der Vorgang hiebei 
jener, wie bei den Steuerinspectoren. Fin. Min. Erl. vom 4. Februar 1854, 
Nro. 49527 — 39556. 
Emnpfangsscheine über Frachtlöhnungen der Privat-Eisenbahnen unterliegen dem 
Stämpel mach der Scala II, insoferne der Transport aus öffentlichen Kassen be— 
stritten wird. Fin. Min. Erl. vom 6. Juli 1853, Nro. 24290 — 1988. »Die 
Empfangscheine der Eisenbahnämter über die für Rechnung einer Privatgesell— 
schaft eingehobenen Frachtlöhnungen unterliegen ebenfalls dem Stämpel nach der 
Scala IIz dagegen sind jene über Empfänge für Rechnung der Staats-Eisenbah— 
nen oder über Rückersätze, dann der Angestellten, welche gegen Vergütung der 
Auslagen reisen, gebührenfrei. Fin. Min: Erl. vom 6 Juli 1853, Nro. 
24296 — 1988. 
Die Empfangsscheine der Staats- und Gemeindebediensteten, über die 
ihnen, aus Anlaß des Strafverfahrens zustehenden Gebühren unterliegen mit 
Ausschluß der Fuhrkosten, der Gebührenpflicht. Fin. Min. Erl. vom 2. Septem⸗ 
ber 1853, Nro. 21161 — 1717. Die Empfanggsscheine über die Verpflegsge— 
bühren der Leobner Krankenhäus-Verwaltung sind stämpelfrei zu behandeln, Fin. 
Min. Erl. vom 17. September 1853, 35189 — 2876. 
Die Empfangsscheine über Entschädigungen aus exproprirten unbewegli— 
chen Sachen aus Anlaß der Erbauung von Eisenbahnen, unterliegen der Scala 
II Fin. Min- Erl. vom 18 Juli 1854, Nro. 26787 — 2220.. 
Enkeln oder Enkelinen der Geschwisterte des Erblassers“ kommt bei einer 
Vermögens-Ueberiragung auf den Todesfall das günstigere Gebühren-Ausmaß
	        
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