Volltext: Alpenländische Musiker-Zeitung Folge 2/3 (Folge 2/3 / 1930)

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„Atpenländische Musiker-Zeitung" 
8 8. Die Kosten der Geschäftsführung werden von allen 
Mitgliedern der Vereinigung „Österreichisches Musiker- 
und Musiklehrerschaft" gleichmäßig getragen. Die Höhe der 
auf die einzelnen entfallenden Beiträge wird unter Bedacht 
nahme auf die der Vereinigung „Österreichische Musiker- 
und Musiklehrerschaft" durch ihre Betätigung nach 8 2 etwa 
erwachsenden Auslagen durch Beschluß des Vorstandes, fest 
gesetzt. Dieser Beschluß bedarf, wenn der Jahresbeitrag 
72 8 übersteigt, der Genehmigung der Landesregierung. 
Ebenso bedürfen der jährliche Rechnungsabschluß und die 
Festsetzung von Aufnahmsgebühren der Genehmigung der 
Landesregierung. 
8 9. 1. Personen, die die Interessen und Ziele der Mu 
siker und Muisklehrerschaft fördern, ohne selbst der betref 
fenden Vereinigung „Österreichische Musiker- und Musik 
lehrerschaft" als Mitglied anzugehören,, können vom Vor 
stände mit 2^-Mehrheit zu korrespondierenden Mitgliedern 
der Vereinigung „Österreichische Musiker- und Musiklehrer 
schaft" gewählt werden, 
2. Persönlichkeiten, die auf diesen Gebieten besondere 
Verdienste erworben haben, können vom Vorstande mit 
2/>-Mehrheit und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
zu Ehrenmitgliedern der Vereinigung „Österreichische Mu 
siker- und Musiklehrerschaft" bestellt werden. 
3. Korrespondierende Mitglieder haben an Rechten 
und Pflichten der Mitglieder der Vereinigung „Österrei 
chische Musiker- und Musiklehrerschaft" keinen Anteil. 
4. Die Vorstände der Vereinigung „Österreichische Mu 
siker- und Musiklehrerschaft" können zur Beratung gemein 
samer Angelegenheiten zusammentreten. (Musiker- und Mu 
siklehrertag.) 
8 10. 1. Wer die Anzeigepflicht nach 8 7 verletzt, begeht 
eine Verwaltungsübertretung und unterliegt einer Geld 
strafe bis zu 100 8. 
2. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertreutng und 
unterliegt einer Geldstrafe bis zu 100 8, wer sich fälschlich 
als Mitglied der Vereinigung „Österreichische Musiker- 
und Musiklehrerschaft" bezeichnet. 
8 11. Die Landesregierung kann anordnen, daß die An 
zeige nach 8 so lange der Vorstand der Vereinigung 
„Österreichische Musiker- und Musiklehrerschaft" noch nicht 
gewühlt ist, binnen einer von der Landesregierung festzu 
setzenden Frist bei, dieser zu erstatten ist (8 10, Abs. 1.) 
8 12. Die aus Grund der Bestimmungen des Bundes- 
Gesetzes vom 28. Juli 1926, BGBl. Nr. 207, gewählten Mit 
glieder des Vorstandes der Vereinigung „Österreichische 
Musiker- und Musiklehrerschaft" gelten für den Rest der 
Zum Preisausschreiben für 
Unter dem Ehrenschutz des Herrn Bundesministers für 
Unterricht, Professor Dr. Heinrich Srbik, wurde im Juli 
1929 von der Oberösterreichischen Lehrerakademie des katho 
lischen Landeslehrervereines für Oberösterreich ein Preis 
ausschreiben für österreichische Komponisten (Preisgericht: 
Pros. Dr. Wilhelm Kienzl, Akademiedirektor Hofrat Prof. 
Max Springer, Domkapellmeister F. T. Müller, Tondichter 
Franz Lehar und Kapellmeister Wacek) erlassen. An 
schließend wird das Ergebnis bekanntgegeben: 
Funktionsperiode als von dem im Z 4 genannten Wahlkör 
per, Sektion 2, entsendete Vorstandsmitglieder. 
Die im § 4 genannten Wahlkörper, Sektionl, 3 und 4, 
haben unter den in den vorstehenden Bestimmungen fest 
gesetzten Modalitäten die Wahl von Vorstandsmitgliedern 
vorzunehmen. Die näheren Bestimmungen werden durch 
Verordnung getroffen. Bis zur rechtsgültigen Konstituie 
rung des Vorstandes aus Grund der Bestimmungen dieses 
Gesetzes führt der auf Grund der Bestimmungen des Bun 
desgesetzes vom 28. Juli 1926, BGBl. Nr. 207, gebildete 
Vorstand, längstens aber auf die Dauer von 12 Wochen 
die Geschäfte. / 
Die Wahlen der im Z 4, Punkt 2, genannten Sektions 
vorstände haben 12 Wochen ab dem Tage des Inkrafttretens 
dieses Gesetzes vollzogen zu sein. 
8 13. Die zur Durchführung dieses Gesetzes ergehenden 
Verordnungen erläßt erforderlichenfalls im Einvernehmen 
mit den sonst beteiligten Bundesministern der Bundesmini 
ster für Unterricht, der auch berechtigt ist, im Sinne des Ar 
tikels 15, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes die Ein 
haltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes wahrzu 
nehmen. 
Nun kann man in der deutschen Musikerzeitung, „Or 
gan des Musikerverbandes in der Tschechoslowakei" nach 
folgenden Artikel lesen: 
Wann kommt das Akusikerschuhgeseh? 
Sicherem Vernehmen nach sind die Arbeiten für Schaf 
fung eines Musikerschutzgesetzes vor kurzem wieder ausge 
nommen worden. Der Verband der Musikerorganisation in 
Prag hat in seiner Sitzung vom 18 Dezember 1929 darüber 
beraten und Beschlüsse gefaßt, welche der Erreichung dieses 
so dringend notwendigen Berufsschutzgefetzes dienen. Die 
Arbeiten zur Einbringung der Gesetzesvorlage sollen mit 
aller Beschleunigung durchgeführt werden, damit das Ab 
geordnetenhaus recht bald Gelegenheit hat, sich damit zu be 
schäftigen. Für die Durchdrllckung eines solchen Gesetzes 
werden wir die uns zur Verfügung stehenden Kräfte mobil 
machen. 
Die Mitgliedschaft unseres Verbandes wie auch jene un 
seres Bruderverbandes der Unie, zusammengefaßt die Mu- 
sikerschaft überhaupt, haf es satt, weiterhin wie bisher ohne 
gesetzlichen Berufsschutz ihr Dasein zu fristen. Deshalb ist 
unser Ruf im Jahre 1930: 
»Endlich heraus mik dem Wusikerschuhgeseh — wir 
wollen Taten sehen und nicht wieder leere Versprechungen!" 
Gibt das nicht zu denken? 
österreichische Komponisten 
Ernste Orchestermusik: 
1. Preis: Dr. E. Robert Geutebrück, Liegen, Steiermark 
(„Jahrmarkt", symphonisches Scherzo). 
2. Preis: Franz Jppisch, Wien („1. Symphonie in I>"). 
3. Preis: Fritz Heinrich Klein, Linz („Symphonische 
Variationen" über ein Thema von Franz Schubert). 
4. Preis: Theodor Schablaß, Wien („Harfen-Sympho- 
nietta").
	        
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