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„Atpenländische Musiker-Zeitung"
8 8. Die Kosten der Geschäftsführung werden von allen
Mitgliedern der Vereinigung „Österreichisches Musiker-
und Musiklehrerschaft" gleichmäßig getragen. Die Höhe der
auf die einzelnen entfallenden Beiträge wird unter Bedacht
nahme auf die der Vereinigung „Österreichische Musiker-
und Musiklehrerschaft" durch ihre Betätigung nach 8 2 etwa
erwachsenden Auslagen durch Beschluß des Vorstandes, fest
gesetzt. Dieser Beschluß bedarf, wenn der Jahresbeitrag
72 8 übersteigt, der Genehmigung der Landesregierung.
Ebenso bedürfen der jährliche Rechnungsabschluß und die
Festsetzung von Aufnahmsgebühren der Genehmigung der
Landesregierung.
8 9. 1. Personen, die die Interessen und Ziele der Mu
siker und Muisklehrerschaft fördern, ohne selbst der betref
fenden Vereinigung „Österreichische Musiker- und Musik
lehrerschaft" als Mitglied anzugehören,, können vom Vor
stände mit 2^-Mehrheit zu korrespondierenden Mitgliedern
der Vereinigung „Österreichische Musiker- und Musiklehrer
schaft" gewählt werden,
2. Persönlichkeiten, die auf diesen Gebieten besondere
Verdienste erworben haben, können vom Vorstande mit
2/>-Mehrheit und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
zu Ehrenmitgliedern der Vereinigung „Österreichische Mu
siker- und Musiklehrerschaft" bestellt werden.
3. Korrespondierende Mitglieder haben an Rechten
und Pflichten der Mitglieder der Vereinigung „Österrei
chische Musiker- und Musiklehrerschaft" keinen Anteil.
4. Die Vorstände der Vereinigung „Österreichische Mu
siker- und Musiklehrerschaft" können zur Beratung gemein
samer Angelegenheiten zusammentreten. (Musiker- und Mu
siklehrertag.)
8 10. 1. Wer die Anzeigepflicht nach 8 7 verletzt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und unterliegt einer Geld
strafe bis zu 100 8.
2. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertreutng und
unterliegt einer Geldstrafe bis zu 100 8, wer sich fälschlich
als Mitglied der Vereinigung „Österreichische Musiker-
und Musiklehrerschaft" bezeichnet.
8 11. Die Landesregierung kann anordnen, daß die An
zeige nach 8 so lange der Vorstand der Vereinigung
„Österreichische Musiker- und Musiklehrerschaft" noch nicht
gewühlt ist, binnen einer von der Landesregierung festzu
setzenden Frist bei, dieser zu erstatten ist (8 10, Abs. 1.)
8 12. Die aus Grund der Bestimmungen des Bundes-
Gesetzes vom 28. Juli 1926, BGBl. Nr. 207, gewählten Mit
glieder des Vorstandes der Vereinigung „Österreichische
Musiker- und Musiklehrerschaft" gelten für den Rest der
Zum Preisausschreiben für
Unter dem Ehrenschutz des Herrn Bundesministers für
Unterricht, Professor Dr. Heinrich Srbik, wurde im Juli
1929 von der Oberösterreichischen Lehrerakademie des katho
lischen Landeslehrervereines für Oberösterreich ein Preis
ausschreiben für österreichische Komponisten (Preisgericht:
Pros. Dr. Wilhelm Kienzl, Akademiedirektor Hofrat Prof.
Max Springer, Domkapellmeister F. T. Müller, Tondichter
Franz Lehar und Kapellmeister Wacek) erlassen. An
schließend wird das Ergebnis bekanntgegeben:
Funktionsperiode als von dem im Z 4 genannten Wahlkör
per, Sektion 2, entsendete Vorstandsmitglieder.
Die im § 4 genannten Wahlkörper, Sektionl, 3 und 4,
haben unter den in den vorstehenden Bestimmungen fest
gesetzten Modalitäten die Wahl von Vorstandsmitgliedern
vorzunehmen. Die näheren Bestimmungen werden durch
Verordnung getroffen. Bis zur rechtsgültigen Konstituie
rung des Vorstandes aus Grund der Bestimmungen dieses
Gesetzes führt der auf Grund der Bestimmungen des Bun
desgesetzes vom 28. Juli 1926, BGBl. Nr. 207, gebildete
Vorstand, längstens aber auf die Dauer von 12 Wochen
die Geschäfte. /
Die Wahlen der im Z 4, Punkt 2, genannten Sektions
vorstände haben 12 Wochen ab dem Tage des Inkrafttretens
dieses Gesetzes vollzogen zu sein.
8 13. Die zur Durchführung dieses Gesetzes ergehenden
Verordnungen erläßt erforderlichenfalls im Einvernehmen
mit den sonst beteiligten Bundesministern der Bundesmini
ster für Unterricht, der auch berechtigt ist, im Sinne des Ar
tikels 15, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes die Ein
haltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes wahrzu
nehmen.
Nun kann man in der deutschen Musikerzeitung, „Or
gan des Musikerverbandes in der Tschechoslowakei" nach
folgenden Artikel lesen:
Wann kommt das Akusikerschuhgeseh?
Sicherem Vernehmen nach sind die Arbeiten für Schaf
fung eines Musikerschutzgesetzes vor kurzem wieder ausge
nommen worden. Der Verband der Musikerorganisation in
Prag hat in seiner Sitzung vom 18 Dezember 1929 darüber
beraten und Beschlüsse gefaßt, welche der Erreichung dieses
so dringend notwendigen Berufsschutzgefetzes dienen. Die
Arbeiten zur Einbringung der Gesetzesvorlage sollen mit
aller Beschleunigung durchgeführt werden, damit das Ab
geordnetenhaus recht bald Gelegenheit hat, sich damit zu be
schäftigen. Für die Durchdrllckung eines solchen Gesetzes
werden wir die uns zur Verfügung stehenden Kräfte mobil
machen.
Die Mitgliedschaft unseres Verbandes wie auch jene un
seres Bruderverbandes der Unie, zusammengefaßt die Mu-
sikerschaft überhaupt, haf es satt, weiterhin wie bisher ohne
gesetzlichen Berufsschutz ihr Dasein zu fristen. Deshalb ist
unser Ruf im Jahre 1930:
»Endlich heraus mik dem Wusikerschuhgeseh — wir
wollen Taten sehen und nicht wieder leere Versprechungen!"
Gibt das nicht zu denken?
österreichische Komponisten
Ernste Orchestermusik:
1. Preis: Dr. E. Robert Geutebrück, Liegen, Steiermark
(„Jahrmarkt", symphonisches Scherzo).
2. Preis: Franz Jppisch, Wien („1. Symphonie in I>").
3. Preis: Fritz Heinrich Klein, Linz („Symphonische
Variationen" über ein Thema von Franz Schubert).
4. Preis: Theodor Schablaß, Wien („Harfen-Sympho-
nietta").