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desgesetze und Allerhöchst genehmigten Landes¬
nusschußbeschlüsse, welche für die Landeshauptstadt
Linz eigens erftoffen sind, gleichmäßige Anwendung
finden, soweit diese Gesetze nicht selbst Beschrän¬
kungen ihrer Anwendbarkeit enthalten.
Das Mietzinshellergesetz für Linz soll in
Urfahr mit der auf die Eingemeindung folgenden
nächsten Veranlagnngsperiode bei Neubauten so¬
gleich zur Anwendung kommen.
ncl § 5.
Forderung Urfahr:
30 Jahre.
desgesetze, welche für die Landeshauptstadt Linz
eigens erftoffen sind, soweit diese Gesetze nicht
bloß Beschränkungen ihrer Anwendbarkeit ent¬
halten, gleichmäßige Anwendung finden mit Aus¬
nahme des Gesetzes vom 15. Juni 1910 (L. G.
Bl. Nr. 35) betreffend die Einhebung einer Miet¬
zinsauflage in der Landeshauptstadt Linz und
der Kanalisierungsgesetze vom 28. November
1884 (L. G. Bl. Nr. 23) und vom 25. April
1894 (L. G. Bl. Nr. 20).
Das Gesetz vom 15. Juni 1910 (L. G. Bl.
Nr. 35) soll erst mit Beginn des vierten Verwal¬
tungsjahres nach der Eingemeindung in dem
Gebiete der ehemaligen politischen Ortsgemeinde
Urfahr zur Anwendung gelangen.
Hinsichtlich der Kanalisierung soll eine
Neuordnung für das gesamte Gemeindegebiet
erfolgen.
8 4.
Auf dem Gebiete des Heimatrechtes ist der
in Urfahr wohnweise zugebrachte Aufenthalt dem
wohnweisen Aufenthalte in Linz gleichzuhalten;
die in Urfahr bestehende Gemeindematrikel wird
ein integrierender Bestandteil der Linzer Ge¬
meindematrikel.
8 5.
Die Gemeinde Linz legt auf eine Einbezie¬
hung der Katastralgemeinde Urfahr oder eines
Teiles derselben in das geschlossene Linien-Ver-
zehrungssteuergebiet kein Gewicht. Dieselbe wird
es daher unterlassen, mindestens in den der Ver¬
einigung folgenden
20 Jahren
bei der k. k. Regierung einen solchen Antrag zu
stellen oder derartige Bestrebungen zu fördern.
Die von den beiden Gemeindevertretungen
erlassenen örtlichen Bestimmungen aller Art
bleiben solange im beschränkten Geltungsgebiete
aufrecht, als nicht nach der Eingemeindung an
ihre Stelle andere Anordnungen treten.
8 7.
Die Ausdehnung des Schlachthofzwanges
auf das Gebiet der Katastralgemeinde Urfahr
wird nicht vor Ablauf dreier Jahre nach Ein¬
tritt der Vereinigung erfolgen. Den ländlichen
Gebieten der Gemeinde Urfahr sind hiebei die¬
selben Erleichterungen zu gewähren, wie dies
unter ähnlichen Verhältnissen im Gebiete der
Landeshauptstadt Linz vorgesehen ist.
Solange der Schlachthofzwang für Urfahr
nicht in Wirksamkeit tritt, bleiben die dermaligen
Bestimmungen über die Vornahme der llber-
beschau und die Überbeschaugebühren in der je-
i weils normierten Höhe und Art in Geltung.