Volltext: Vorschläge für die Vereinigung der Stadt Urfahr mit der Landeshauptstadt Linz

2 
desgesetze und Allerhöchst genehmigten Landes¬ 
nusschußbeschlüsse, welche für die Landeshauptstadt 
Linz eigens erftoffen sind, gleichmäßige Anwendung 
finden, soweit diese Gesetze nicht selbst Beschrän¬ 
kungen ihrer Anwendbarkeit enthalten. 
Das Mietzinshellergesetz für Linz soll in 
Urfahr mit der auf die Eingemeindung folgenden 
nächsten Veranlagnngsperiode bei Neubauten so¬ 
gleich zur Anwendung kommen. 
ncl § 5. 
Forderung Urfahr: 
30 Jahre. 
desgesetze, welche für die Landeshauptstadt Linz 
eigens erftoffen sind, soweit diese Gesetze nicht 
bloß Beschränkungen ihrer Anwendbarkeit ent¬ 
halten, gleichmäßige Anwendung finden mit Aus¬ 
nahme des Gesetzes vom 15. Juni 1910 (L. G. 
Bl. Nr. 35) betreffend die Einhebung einer Miet¬ 
zinsauflage in der Landeshauptstadt Linz und 
der Kanalisierungsgesetze vom 28. November 
1884 (L. G. Bl. Nr. 23) und vom 25. April 
1894 (L. G. Bl. Nr. 20). 
Das Gesetz vom 15. Juni 1910 (L. G. Bl. 
Nr. 35) soll erst mit Beginn des vierten Verwal¬ 
tungsjahres nach der Eingemeindung in dem 
Gebiete der ehemaligen politischen Ortsgemeinde 
Urfahr zur Anwendung gelangen. 
Hinsichtlich der Kanalisierung soll eine 
Neuordnung für das gesamte Gemeindegebiet 
erfolgen. 
8 4. 
Auf dem Gebiete des Heimatrechtes ist der 
in Urfahr wohnweise zugebrachte Aufenthalt dem 
wohnweisen Aufenthalte in Linz gleichzuhalten; 
die in Urfahr bestehende Gemeindematrikel wird 
ein integrierender Bestandteil der Linzer Ge¬ 
meindematrikel. 
8 5. 
Die Gemeinde Linz legt auf eine Einbezie¬ 
hung der Katastralgemeinde Urfahr oder eines 
Teiles derselben in das geschlossene Linien-Ver- 
zehrungssteuergebiet kein Gewicht. Dieselbe wird 
es daher unterlassen, mindestens in den der Ver¬ 
einigung folgenden 
20 Jahren 
bei der k. k. Regierung einen solchen Antrag zu 
stellen oder derartige Bestrebungen zu fördern. 
Die von den beiden Gemeindevertretungen 
erlassenen örtlichen Bestimmungen aller Art 
bleiben solange im beschränkten Geltungsgebiete 
aufrecht, als nicht nach der Eingemeindung an 
ihre Stelle andere Anordnungen treten. 
8 7. 
Die Ausdehnung des Schlachthofzwanges 
auf das Gebiet der Katastralgemeinde Urfahr 
wird nicht vor Ablauf dreier Jahre nach Ein¬ 
tritt der Vereinigung erfolgen. Den ländlichen 
Gebieten der Gemeinde Urfahr sind hiebei die¬ 
selben Erleichterungen zu gewähren, wie dies 
unter ähnlichen Verhältnissen im Gebiete der 
Landeshauptstadt Linz vorgesehen ist. 
Solange der Schlachthofzwang für Urfahr 
nicht in Wirksamkeit tritt, bleiben die dermaligen 
Bestimmungen über die Vornahme der llber- 
beschau und die Überbeschaugebühren in der je- 
i weils normierten Höhe und Art in Geltung.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.