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gemeinde Urfahr mit der Landeshauptstadt Linz
kann die Aufteilung der Zuschläge zu den direkten
Steuern im Gebiete der Katastralgemeinde Ur¬
fahr nach einem anderen Ausmaße geschehen als
in der Landeshauptstadt Linz.
Artikel IX.
Die Stadtgemeinde Linz ist verpflichtet, das
einen integrierenden Bestandteil dieses Gesetzes
bildende Übereinkommen zwischen den Gemeinden
Linz und Urfahr vom in allen
Punkten durchzuführen.
Zur Auflassung der in Urfahr bisher abge¬
haltenen Klein-, Spanferkel-, Pferde-, Fleisch-
und Jahrmärkte ist die Zustimmung der qualifi¬
zierten Mehrheit des Gemeinderates (§ 82, Abs. 2
des Linzer Statutes) erforderlich.
Artikel X.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des zweiund¬
neunzigsten Tages nach der Kundmachung in
Kraft.
Die §§ 20 und ff. des Statutes für die Lan¬
deshauptstadt Linz finden jedoch schon vor diesem
Zeitpunkte auf das gesamte im Artikel V bezeich¬
nete Gemeindegebiet bei der Wahl der Mitglieder
des Gemeinderates dann Anwendung, wenn diese
Wahl in die Zeit zwischen der Kundmachung
dieses Gesetzes und seinem Vollzüge fällt.
Artikel XI.
Meine Minister des Innern, für Kultus und
Unterricht und der Finanzen sind mit der Durch¬
führung dieses Gesetzes beauftragt.