Volltext: Vorschläge für die Vereinigung der Stadt Urfahr mit der Landeshauptstadt Linz

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gemeinde Urfahr mit der Landeshauptstadt Linz 
kann die Aufteilung der Zuschläge zu den direkten 
Steuern im Gebiete der Katastralgemeinde Ur¬ 
fahr nach einem anderen Ausmaße geschehen als 
in der Landeshauptstadt Linz. 
Artikel IX. 
Die Stadtgemeinde Linz ist verpflichtet, das 
einen integrierenden Bestandteil dieses Gesetzes 
bildende Übereinkommen zwischen den Gemeinden 
Linz und Urfahr vom in allen 
Punkten durchzuführen. 
Zur Auflassung der in Urfahr bisher abge¬ 
haltenen Klein-, Spanferkel-, Pferde-, Fleisch- 
und Jahrmärkte ist die Zustimmung der qualifi¬ 
zierten Mehrheit des Gemeinderates (§ 82, Abs. 2 
des Linzer Statutes) erforderlich. 
Artikel X. 
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des zweiund¬ 
neunzigsten Tages nach der Kundmachung in 
Kraft. 
Die §§ 20 und ff. des Statutes für die Lan¬ 
deshauptstadt Linz finden jedoch schon vor diesem 
Zeitpunkte auf das gesamte im Artikel V bezeich¬ 
nete Gemeindegebiet bei der Wahl der Mitglieder 
des Gemeinderates dann Anwendung, wenn diese 
Wahl in die Zeit zwischen der Kundmachung 
dieses Gesetzes und seinem Vollzüge fällt. 
Artikel XI. 
Meine Minister des Innern, für Kultus und 
Unterricht und der Finanzen sind mit der Durch¬ 
führung dieses Gesetzes beauftragt.
	        
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