Volltext: Statuten des Unterstützungs-Vereines zu Munderfing im Gerichtsbezirke Mattighofen

§. 5. 
Ist ein eintretendes Mitglied z. B. schon in dem 24. 
oder 28. Jahre, so hat es den doppelten Monatsbetrag zu 
erlegen so lange bis die zwanziger Jahre nachgeholt sind, 
dasselbe gilt auch von der 3. und 4. Klaffe. 
§• 6. 
Mitglieder der 2. Klasse, die sich während der Einzah¬ 
lung verheiraten, haben ihr einbezahltes Geld bis auf 
den letzt vollen Jahres-Betrag am Hochzeitstage wieder 
zurück zu bekommen. Die der 3. und 4. Klaffe haben 1 fl. 
50 kr. ö. W. an der Veremskasfe zurückzulassen alles übrig 
Einbezahlte wird ausbezahlt. 
§. 7. 
Unterläßt ein Mitglied über 3 Monate die Einzahlung, 
so wird es als stillschweigend aus dem Vereine ausge¬ 
tretenes Mitglied betrachtet, hört daher jede Verpflichtung 
vom Vereine ans, und die von einem solchen Mitglieds 
einbezahlten Beträge sind als Eigenthum des Fondes ver¬ 
fallen. 
§. 8 
Mitglieder, welche aus dem Vereine ausgetreten sind 
und vielleicht später wieder in diesen Verein eintreten 
wollen, können nur ein zweitesmal wieder aufgenommen 
werden gegen rückständige Nachzahlung und 20 kr. Auf¬ 
nahmsgebühr, welche der Vereinskaffe zu Guten kommen. 
§■ 9. 
. Im Erkrankungsfall oder Verhaft zurückgebliebener 
Einzahlungs-Betrag ist nach Möglichkeit in Ratten ver¬ 
theilt nachzuzahlen. 
§. 10. 
Sollte Lei einem Brandnnglück eines Hauses das Ver¬ 
eins Büchl verbrennen so wird ein zweites unentgeltlich 
ausgefolgt.
	        
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