Volltext: Statuten des Unterstützungs-Vereines zu Munderfing im Gerichtsbezirke Mattighofen

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eben so viel Jahren und Monaten als einbezahlt wurde 
hMrthS/'ffl fh lm Verehelichungsfall haben Sie Ihr ein- 
bezahltes Geld ohne Abzug aus der Vereinskaffe zurück m 
22' Kommen aber solche Mitglieder einmal in die 
zwanziger, dreißiger und vierziger Jahre, so haben Sie 
ebenfo/g"0™ m<i bet mitm klaffe zu leisten, wie 
II. Klaffe. 
oltehe|effitr?4 in ben ranziger Jahren als Mit- 
S.25Ä’ mm *>■m ,um »Ms«»». 
vom 30. bis ittcluf. 39. Jahr monatlich 12'/- kr. 
» 40- n ,, 54. „ „ 15 fr ß M 
Jahr so sangt sich der Genuß an, und es erhält aus der 
Veremskafse monatlich l ft. und von den sechziger fahren 
angefangen monatlich 4 fl. bis zum Lebensende. 
III. Klasse. 
<\nha®l%enisen mJ%l in den dreißigerJahreü eintreten, 
habm bis zum vollendeten 54. Lebensjahr monatlich 2l kr. 
w re; ^entrichten. Haben Sie diese Zeit erreicht, so hört 
itufc wirft9 “s?'■ ef ^ngt sich ebenfalls der Ge- 
,u! SiSÄ" W9<13a5”mil 4 «• w 
IV. Klaffe. 
irt ben vierziger Jahren eintreten, 
fr «t rfii V f t a Ö4. Lebensjahr monatlich 30 
«t I dieser Zeit hört dann die Einrahluna 
auf und muffen I V, Jahr mit dem Genuß-Empfang ve9 
ztcht^isten. Bet dieser Kläffe könnte der Fall sein, daß 
irmiEiif, r eürgetreten ist, somit hat es die Nach- 
der 3 und 4 ^Klaffe Genuß-Empfang ist wie bet
	        
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