Volltext: Statuten des Unterstützungs-Vereines zu Munderfing im Gerichtsbezirke Mattighofen

§. 1. 
Der Zweck dieses Vereines besteht zuförderst in dem, 
daß die ledigen Personen beiderlei Geschlechtes gegen Ein¬ 
zahlung bestimmter Geldbeträge, in ihren alten Tagen 
ledigen Standes eine monatliche Unterstützung erlangen, 
nämlich in den fünfziger, sechziger Lebensjahren u. s. w. 
je nach der Einzahlung. 
§. 2. 
Der Wirkungskreis dieses Vereines erstreckt sich derzeit 
nur auf das Bezirksgericht Mattighofen, für Fremde hier 
im Dienst stehende rmd Einheimisch gebortte. 
§.3. 
Der Beitritt ist jeder ledigen Person ohne Unterschied 
des Standes und der Beschäftigung gestattet, nur ist in 
den künftigen Jahren das 29. und tut Entstehungsjahr 
das 49. Lebensjahr bei der Aufnahme nicht zit überschreiten. 
§. 4. 
Auswärtige hier im Aufenthalt stehende Personen ha¬ 
ben ein vfarrämtliches Zeugniß oder Taufschein vorzuweisen. 
T. Klaffe. 
Personen, welche unter dent 20. Lebensjahr als Mit¬ 
glieder eintreten, haben Monatlich 5 kr. zu zahlen, und 
haben in den fünfziger Lebensjahren monatlich' 15 kr. in
	        
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