Volltext: Statuten des Unterstützungs-Vereines zu Munderfing im Gerichtsbezirke Mattighofen

§. 82. 
Ketzer von den und aus den wirklichen Vereins-Mitglie- 
dern in den Ausschuß Gewählte ist verpflichtet, wenn er 
nicht gegründete Ursache anzugeben vermag, die aus tl)N 
entfallende Wahl ohne Weigerung anzunehmen und die 
hiedurch übernommenen Pflichten genau, pünktlich und un¬ 
entgeltlich zu erfüllen. Diejenigen, «eiche ihrer Pfluht 
nicht nachkommen, und sich von den Ausschuß-Sitzurigen 
tiicbt AU entf^ulbigenbett ©riiitbett fettt getiten, 
haben für jedesmalige Vernachlässigung ihrer Pflichten den 
Strasbetrag pr. 20 kr. ö. W. an die Veremskasse zu zahlen. 
§. 23. 
Die Dauer der Geschäftsführungen des nach §. 20 
bestellten Ausschußes wird beim Vorstande, dessen Stell¬ 
vertreter, des Rechnungsführers, sowie der übrigen Aus¬ 
schüsse auf ein Jahr festgesetzt, können aber, wenn sie sich 
ihrem aushabenden Geschäfte unterziehen wollen, em zweites 
Mal wieder gewählt werden. 
§. 24. 
Die Wahlen werden stets schriftlich mittelst Stimm¬ 
zettel vorgenommen, und ist M diesen Wahlen zuerst von 
den Mitgliedern ein aus 5, aus ihrer Mitte bestelltes Wahl- 
Comitee zu bestimmen, welches diese Wahlen leitet, und diese 
fünf haben wieder einen aus ihrer Mitte als Obmann zu 
wählen. Sobald dieses Wahlkomitee bestellt ist, wird zu¬ 
erst der Vorstand, dann dessen Stellvertreter, hernach der 
Rechnungsführer und endlich die 4 Ausschüsse und zwei 
Stellvertreter gewählt. 
§. 25. 
Bei Beschlüssen des leitenden Ausschusses, sowie bei 
bett Vereins»Versammlungen und bei den Wahlen ist stets 
• die relative Stimmenmehrheit maßgebend.
	        
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