Volltext: Die Steyrer Verlaß-Frage

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diesem Mangel irgendwie die beliebige Widerruflichkeit des 
bezuͤglichen Holznutzungsrechtes abgeleitet werden. 
Das Urbar vom Jahre 1667 diente zur Uebergabe 
der Herrschaft Steyr beim Verkaufe derselben vom Kaiser 
Leopold an Maximilian Grafen von Lamberg, wurde also 
damals abgeschlossen. Die Fortsetzung desselben bildet das 
vom Grafen Lamberg wo nicht angelegte jedenfalls fortge— 
setzte sogenannte alte Grundbuch, in welches alle früheren 
und neueren Verläfse eingetragen wurden, ohne daß die 
Herrschaft. zwischen jenen, welche vor dem Abschlusse des 
uͤrbars, und jenen, welche nach diesem Abschlusse verlichen 
worden sind, einen Unterschied gemacht haͤtte, woraus wohl 
dne eteneefichtich innn daß die Herrschaft. selbst zwischen 
uͤrbarmaͤßigen und nicht urbarmaßigen Verlassen in früherer 
Jeit einen Unterschied selbst nicht erblickte. 
Wenn sonach die Schweiger'schen Verlaͤsse im Forsturbar 
vom Jahre 1667 nicht vorkommen, so findet dies seine Er⸗ 
klaͤrung in dem Umstaͤnde, daß dieselben erst nach dem Ab⸗ 
schlusse dieses Urbars verliehen worden sind — somit in 
daͤsselbe gar nicht eingetragen werden konnten. 
WUebrigens ist es nicht richtig, daß alle der von den 
Schweiger'schen Eheleuten angesprochenen Verlaͤsse im Forst⸗ 
urbare keine Erwähnung finden, indem es dort Folio 622 
haht vaß der leine vuchberg“ im Jahre 1655 gemein⸗ 
schaftlich mit dem „großen Buchberg“ dem Adam Achtmark 
bon Achtmarkstein als Inhaber des Hammerwerkes bei der 
Jemshruͤcken verlassen worden sei. , 
Wenn nun auch nicht nachgewiesen, daß die Schmiede 
am Hammer früher einen Bestandtheil des Achtmark schen 
eedeee e itdel hade, und wenn auch im Jahre 1710 
Is der große Buchberg“ weiter verliehen wurde, der kleine 
aaeege de Gutsinhabung als freiet Fotst tesetvitt 
worden ist/ so hat doch diese Reservirung der oberwähnten 
Auführung dieses Holzortes im Forsturbar ihre Bedeutung 
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