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diesem Mangel irgendwie die beliebige Widerruflichkeit des
bezuͤglichen Holznutzungsrechtes abgeleitet werden.
Das Urbar vom Jahre 1667 diente zur Uebergabe
der Herrschaft Steyr beim Verkaufe derselben vom Kaiser
Leopold an Maximilian Grafen von Lamberg, wurde also
damals abgeschlossen. Die Fortsetzung desselben bildet das
vom Grafen Lamberg wo nicht angelegte jedenfalls fortge—
setzte sogenannte alte Grundbuch, in welches alle früheren
und neueren Verläfse eingetragen wurden, ohne daß die
Herrschaft. zwischen jenen, welche vor dem Abschlusse des
uͤrbars, und jenen, welche nach diesem Abschlusse verlichen
worden sind, einen Unterschied gemacht haͤtte, woraus wohl
dne eteneefichtich innn daß die Herrschaft. selbst zwischen
uͤrbarmaͤßigen und nicht urbarmaßigen Verlassen in früherer
Jeit einen Unterschied selbst nicht erblickte.
Wenn sonach die Schweiger'schen Verlaͤsse im Forsturbar
vom Jahre 1667 nicht vorkommen, so findet dies seine Er⸗
klaͤrung in dem Umstaͤnde, daß dieselben erst nach dem Ab⸗
schlusse dieses Urbars verliehen worden sind — somit in
daͤsselbe gar nicht eingetragen werden konnten.
WUebrigens ist es nicht richtig, daß alle der von den
Schweiger'schen Eheleuten angesprochenen Verlaͤsse im Forst⸗
urbare keine Erwähnung finden, indem es dort Folio 622
haht vaß der leine vuchberg“ im Jahre 1655 gemein⸗
schaftlich mit dem „großen Buchberg“ dem Adam Achtmark
bon Achtmarkstein als Inhaber des Hammerwerkes bei der
Jemshruͤcken verlassen worden sei. ,
Wenn nun auch nicht nachgewiesen, daß die Schmiede
am Hammer früher einen Bestandtheil des Achtmark schen
eedeee e itdel hade, und wenn auch im Jahre 1710
Is der große Buchberg“ weiter verliehen wurde, der kleine
aaeege de Gutsinhabung als freiet Fotst tesetvitt
worden ist/ so hat doch diese Reservirung der oberwähnten
Auführung dieses Holzortes im Forsturbar ihre Bedeutung
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