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henden Schwaiger schen Verlässen in den auf die Cutscheidung
vder Rechtsfrage maßgebenden rechtlichen und factischen Ver⸗
haältnissen kein wesentlicher Unterschied bestehe. — J
Dagegen sucht die Herrschaft Steyr in ihrem vorlie—
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Verlaͤssen allerdings ein solcher Unterschied bestehe, der eine
verschiedenartige Entscheidung bedinge, indem die Unterschei—
dungs⸗Merkmale zum dem Resultate führen müßten, daß die
von den Schwaiger'schen Eheleuten angesprochenen Verlässe
fich als eine beliebig widerrufbare Ueberlassung des Holz—
nutzungsrechtes darstellen. w
Dieser Unterschied soll begründet werdhenn
. dadurch, daß die von den Schwaiger'schen Cheleuten
angesprochenen Verlässe im Forsturbar vom Jahre 667
in hoelenmen, fomn zu den urbarmätigen nicht gehöͤren;
2durch den Wortlaut der Verlaßbriefe.
ad 1). Das Vorkommen der Verlässe im Jorsturbar
vom Jahre 1667 ist in Ansehung der Rechtsnatur derselben
rin ganz gleichgiltiges Criterimm..
Alerdings wurde in der Ministerial⸗Entscheidung sub
Nr, 5820 de 1862 zut Begründung, daß sich die Verlässe,
welche dort Gegenstand der Entscheidung waren, nicht als
beliebig widerrufbare Rechte darstellen, unter mehreren an—
deren Argumenten auch der Umstand geltend gemacht, daß
jene Verwasdungen und Verlaßgelder auch in den Urbarien
eingetragen sind, indem diese Eintragung auf ein urbariales,
mit den Unterthansgütern im Zusammenhange stehendes Recht
schließen lasse zumal in der Regel nur bleibende Rechte,
nicht aber auch bloße Präcarien und Zeitpachtungen Gegen—
iand da Büqher siad. 77
Alleln der Mangel der Vortragung der in Rede ste—
henden Verläfse im Forsturbar vom Jahre 1667 benimunt
benselben weder die urbariale Eigenschaft, noch kann aus
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