Volltext: Der Weltbrand Band 3 (3; 1920)

Eetrocani, dicht bei Bukarest gelegen, der endgültige 
Friede geschlossen. Es ist gar nicht zu leugnen, daß 
es ein Gewaltfrieden rvar. Die Dobrudscha mußte 
bis zur Donau abgetreten werden. Dadurch wurde 
Rumänien vom Schwarzen Meere abgeschnitten, doch 
sollte ihm ein Handelsweg über Konstanz« offen- 
bleiben. Unter der außerordentlich dehnbaren Bezeich- 
nung von „Erenzberichtigungen" mußte es einen Strei- 
fen an Ungarn abtreten, der von der Donau bei Turnu- 
Sevarin bis zum Pruth östlich von Ezernowitz reichte 
und die beherrschenden Höhen und Übergänge der 
transsylvanischen Alpen in ungarischen Besitz brachte. 
Das war an sich durchaus berechtigt, aber mit den 
tönenden Reden des Grafen Czernin gegen alle An- 
nexionen und Kriegsentschädigungen war es aller- 
dings durchaus nicht in Übereinstimmung zu bringen. 
Deutschland trug nur Vorteile auf wirtschaftlichem Ge- 
biete davon, aber die waren in der Tat sehr bedeu- 
tend. War der Friede in der Ukraine ein „Brot- 
frieden" genannt worden, so konnte der von Bukarest 
ein „Ölfrieden" genannt werden. Deutschland und 
Österreich-Ungarn pachteten auf die Dauer von drei- 
ßig Jahren alle Erdöle des Landes. Der rumänische 
Staat sollte nur einen Gewinnanteil erhalten. Unter 
welchen Einzelbedingungen und Verklausulierungen 
der Erdölvertrag abgeschlossen wurde, kann hier nicht 
ausgeführt werden. Natürlich sollte eine „Gesellschaft", 
nach dem Muster der berühmten deutschen Kriegs- 
gesellschaften, die Sache in die Hand nehmen, und ebenso 
natürlich waren alle Bedingungen und Bestimmungen 
für die Olländereien-Pachtgesellschaft m. b. H. so 
günstig, für die rumänische Regierung so ungünstig 
wie möglich. Wunderlicherweise stand in dem Frie- 
densvertrage als 28. und letzter Artikel: „Die Ver- 
schiedenheit des religiösen Bekenntnisses soll in Ru- 
mänien keinen Einfluß aus die Rechtsstellung der 
Einwohner, insbesondere aus ihre politischen und 
bürgerlichen Rechte, ausüben. — Der in Absatz 1 aus- 
gesprochene Grundsatz wird auch insoweit zur Durch- 
führung gebracht werden, als es sich um die Einbür- 
gerung der staatlosen Bevölkerung Rumäniens mit 
Einschluß der dort bisher als Fremde angesehenen 
Juden handelt. Zu diesem Zwecke wird in Rumä- 
nien bis zur Ratifikation des Friedensvertrages ein 
Gesetz erlassen werden, wonach jedenfalls alle Staat- 
losen, die am Kriege, sei es im aktiven Militärdienst, 
sei es im Hilfsdienst, teilgenommen oder die im Lande 
geboren und dort ansässig sind und von dort gebo- 
renen Eltern stammen, ohne weiteres als vollberechtigte 
rumänische Staatsangehörige angesehen werden sollen 
und sich als solche bei den Gerichten einschreiben lassen 
können; der Erwerb der rumänischen Staatsangehörig- 
keit wird sich auf die Ehefrauen, die Witwen und die 
minderjährigen Kinder solcher Personen erstrecken." 
Bahn- und Wegebau in Syrien. Nach einem Aquarell des nach den türkischen Kriegsschauplätzen entsandten Sonderzeichners der 
„Jllustrirten Zeitung" Fritz Grotemeyer. 
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