Volltext: Der Weltbrand Band 3 (3; 1920)


von einer deutschen Polizeimacht besetzt, 
bis dort die Sicherheit durch eigene Lan- 
deseinrichtungen gewährleistet und die staat- 
liehe Ordnung hergestellt ist. Rußland 
wird alle verhafteten oder verschleppten 
Bewohner Estlands und Livlands sofort 
freilassen und gewährleistet die sichere Rück- 
sendung aller verschleppten Estländer und 
Livländer. 
Auch Finnland und die Aalandsinseln 
werden alsbald von den russischen Truppen 
und der russischen Roten Garde, die fin- 
nischen Häfen von der russischen Flotte und 
den russischen Seestreitkräften geräumt. 
Solange das Eis die Uberführung der 
Kriegsschiffe in russische Häfen ausschließt, 
werden auf den Kriegsschiffen nur schwache 
Kommandos zurückbleiben. Rußland stellt 
jede Agitation oder Propaganda gegen die 
Regierung oder die öffentlichen Einrich¬ 
tungen Finnlands ein. 
Die auf den Aalandsinseln angelegten 
Befestigungen sind sobald als möglich zu 
entfernen. Über die dauernde Nichtbefe- 
stigung dieser Inseln sowie über ihre son- 
stige Behandlung in militärischer und schiff- 
fahrtstechnischer Hin- 
sicht Ut ein besonde- 
res Abkommen zwi- 
sehen Deutschland, 
Finnland, Rußland 
und Schweden zu 
treffen; es besteht 
Einverständnis da- 
rüber, das hierzu auf 
Wunsch Deutsch- 
lands auch andere 
Anliegerstaaten der 
Ostsee hinzuzuziehen 
sein würden. 
Artikel VII 
Von der Tatsache 
ausgehend, daß Per- 
sien und Afghanistan 
freie und unabhän- 
gige Staaten smd, 
verpflichten sich die 
vertragschließenden 
Teile, die politische 
und wirtschaftliche 
Unabhängigkeit und 
die territoriale Un¬ 
Lebensmitteltransport an die Front durch Kamele in Palästina. 
Beisetzung eines gefallenen englischen Fliegeroffiziers durch deutsche Truppen in Palästina. 
versehrtheit dieser 
Staaten zu achten. 
Artikel VIII 
Die beiderseitigen 
Kriegsgefangenen 
werden in ihre Hei- 
mat entlassen. Die 
Regelung der hier- 
mit zusammen!) än- 
genden Fragen er¬ 
folgt durch die im 
Artikel XII vorgese- 
henen Einzelver- 
träge. 
Artikel IX 
Die vertragschlie- 
ß enden Teile ver- 
zichten gegenseitig 
auf den Ersatz ihrer 
Kriegskosten, d. h. 
der staatlichen Auf- 
Wendungen für die 
Kriegführung, sowie 
auf den Ersatz der 
Kriegsschäden, d. h. 
derjenigen Schäden, die ihnen und ihren 
Angehörigen in den Kriegsgebieten durch 
militärische Maßnahmen mit Einschluß aller 
in Feindesland vorgenommenen Requisiti- 
onen entstanden sind. 
Artikel X 
Die diplomatischen und konsularischen 
Beziehungen zwischen den vertragschließen- 
den Teilen werden sofort nach der Rati- 
fikation des Friedensvertrages wieder auf- 
genommen. Wegen Zulassung der beider- 
seitigen Konsuln bleiben besondere Ver- 
ienbarungen vorbehalten. 
Artikel XI 
Für die wirtschaftlichen Beziehungen 
zwischen den Mächten des Vierbundes und 
Rußland sind die in den Anlagen 2 bis 
5 enthaltenen Bestimmungen maßgebend, 
und zwar Anlage 2 für die deutsch-russischen, 
Anlage 4 für die bulgarüch-russischen, An¬ 
lage 5 für die türkisch-russischen Beziehungen. 
Artikel XII 
Die Herstellung der öffentlichen und 
privaten Rechtsbeziehungen, der Austausch 
Türkischer Dwisions-Kommandeur vor seinem Zelt in Palästina. 
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