Volltext: Der Stand der Schulhygiene

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amte, teils von eigenen mit einem fixen Jahresgehalte angestellten 
Schulärzten, besorgt wird» Derselbe erstreckt sich zumeist nur auf 
die niederen Schulen und ist meist: nach dem Wiesbadener Muster 
geregelt. In der Reichshauptstadt Wien ist die Ueberwachung der 
-Gesundheitspflege in den Schulen den städtischen Bezirksärzten 
übertragen. 
Unter den autonomen Vertretungskörpern ist bisher nur der 
schlesische Landtag der Schularztfrage näher getreten, indem der 
selbe im Jahre 1899 die Anregung gab, die allgemeine Einführung 
von Schulärzten in Erwägung zu ziehen, und im Wege der 
schlesjschpn Landesregierung ein Gutachten des schlesischen Landes 
sanitätsrates in dieser Angelegenheit einholte, welches sich grund 
sätzlich dafür ausgesprochen hat, „daß der schulärztliche Dienst 
in die Kategorie der im § 10 des schlesichen Landessanitätsgesetzes 
vom'30. April 1896 angeführten gemeindeärztlichen Agenden ein“ 
gereiht werde und daß die zur Sicherung des schulärztlichen 
Dienstes zu verpflichtenden Gemeinden demnach bezüglich der 
Besorgung desselben in gleicher Weise Beschlüsse zu fassen haben, 
wie bezüglich der Besorgung der Totenbeschau, der Armenbe 
handlung und der Vieh- und Fleischbeschau.“ 
' Unter, den österreichischen Kronländern, welche der Hebung 
der Volksbildung eine besondere Aufmerksamkeit zuwenden, ragt 
die Bukowina, das östlichste Kronland der Monarchie, dadurch 
besonders hervor, daß, es durch das Gesetz vom 20. März 1894 
einen obligaten Wiederholungsunterricht bis zum 15. Lebensjahre 
einführte, welcher freiwillig bis zum 20. Lebensjahre verlängert 
werden kann. 
In diesem Kronlande ist auch für die Handhabung der 
Schulgesundheitspflege dadurch einigermaßen vorgesorgt, daß in 
der auf Grnnd des Landessanitätsgesetzes vom 18. März 1888 
erlassenen Instruktion über die Diensttätigkeit der Gemeindeärzte 
vom 16. Mai 1895, Z. 7597, den Gemeindeärzten auch zur Pflicht 
gemacht wurde, die öffentlichen und privaten Schulen, sowie den 
Gesundheitszustand der Schulkinder eingehend zu 
untersuchen. Als Ausfluß dieser Bestimmung ist der Erlaß der 
Bukowinaer Landesregierung vom 27. April 1905, Z. 10.720, zu 
betrachten, welcher Untersuchungen über kretinoide Degenera 
tionen der Schulkinder durch die Gemeindeärzte unter Mitwirkung 
der Amtsärzte anordnet.
	        
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