Volltext: Der Stand der Schulhygiene

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schaumig des Verfassers den kontrollierenden Organen durch 
gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften, an welche die Berech 
tigung zur Haltung von Kostschülern gebunden ist, ein Rückhalt 
geboten werden. Es wäre daher zu empfehlen, daß der Betrieb 
von Pensionaten und die Haltung von Kostschülern in privater 
Eamilienpflege an. die Bewilligung der politischen Behörde ge 
bunden werde, welche nur unter folgenden Bedingungen zu 
erteilen wäre: 
L Daß zur Beherbergung der Kostschüler ein trockenes, 
lichtes, heizbares Zimmer mit mindestens 1 Kleiderkasten, Wasch 
gelegenheit, Bücherkasten oder Bücherstellen, Spucknapf, Tisch, 
Nachtkästchen, 1 Bett und 1 Sessel für jeden Schüler zur Ver 
fügung steht; 
2, daß dieses Zimmer nicht gleichzeitig als Wohn- oder 
Wirtschaftszimmer. für den Kostherrn (Kostfrau) bezw. deren 
Familie benützt wird ; 
3, daß der Kostherr (Kostfrau) gerichtlich und moralisch 
unbescholten, oder auch aus anderen Gründen nicht von der 
Uebernahme einer Vormundschaft gesetzlich ausgeschlossen ist; 
4, daß die Beschäftigung oder der Beruf des Kostherrn 
(Kostfrau) eine hinreichende Pflege und Ueberwachung ihrer 
Pflegebefohlenen gestatten. 
Die behördliche Bewilligung hätte nur für solche Pflege 
parteien zu entfallen, welche zu ihren Pflegebefohlenen m einem 
nahen verwandtschaftlichen Verhältnisse stehen und wäre zurück 
zuziehen, sobald die angegebenen Konzessionsbedingungen nicht 
mehr eingehalten werden. Es wäre daher auch in die Konzessions 
bedingungen die Bestimmung aufzunehmen, daß die zur Aufsicht 
bestimmten ärztlichen und pädagogischen Fachorgane jederzeit 
berechtigt sind, die Einhaltung der Konzessionsbedingungen zu 
kontrollieren. 
Beginn der Schulpflicht. 
Für die den Anforderungen der Schule angemessene Leistungs 
fähigkeit, also für die Vermeidung einer Ueberbürdung der 
Kinder, ist in erster Linie von wesentlicher Bedeutung, daß der 
Beginn der Schulpflicht in eine solche Altersstufe verlegt wird, 
in welcher durchschnittlich die normale körperliche und 
geistige Entwicklung des Kindes soweit gediehen ist, daß es,
	        
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