Volltext: Der Stand der Schulhygiene

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zufalle: deu Eltern, dem Lehrer oder dem Schulärzte, dahin zu 
beantworten sein, daß Schule und Elternhaus zu dieser Aufgabe 
solidarisch verpflichtet seien und daß bei dem Versagen des 
einen der andere Faktor substitutorisch einzugreifen habe. Wie 
weit diese Aufklärung in jedem einzelnen Falle zu gehen habe, 
muß wohl dem pädagogischen Takte der aufklärenden Person 
überlassen bleiben, umso mehr, als eine detaillierte Dar 
stellung der geschlechtlichen Verhältnisse sich nicht gut vor 
einer Gesamtheit von Schülern, sondern meist nur unter vier 
Augen geben läßt. 
Da die sexuelle Aufklärung somit eine gemeinsame Aufgabe 
für Elternhaus und Schule darstellt, sind die Elternabende die 
beste Gelegenheit, ein zweckmäßiges, einverständliches Vorgehen 
in dieser heiklen Erziehungsfrage anzubahnen, die Eltern über 
die Notwendigkeit derselben zu unterrichten und die Art der 
Durchführung zu besprechen, da der individuell belehrende und 
erziehende Teil mehr den Eltern, der allgemein unterrichtende 
und disziplinäre Teil mehr der Schule zufällt. 
Die Neuheit und Schwierigkeit des Gegenstandes hinderte 
den ersten schulhygienischen Kongreß, bestimmte Vorschriften 
als Norm der sexuellen Aufklärung aufzustellen. Die Sektion C 
„für hygienische Unterweisung der Lehrer und Schüler“ einigte 
sich nur dahin, die nachfolgenden von dem Bürgerschullehrer 
Tluchor in Wien aufgestellten Thesen dem nächsten Kongresse 
vorzulegen und nach dem Vorschläge des Seminardirektors 
Dr. Wagner in Breslau zur Feststellung der Thesen eine per 
manente Kommission einzusetzen: 
1. Durch hygienische und erziehliche Prohibitivmaßregeln 
ist Sorge zu tragen, daß während der Wachstumsperiode die 
sexuellen Anlagen latent bleiben. 
2. Die Besprechung der Sexualorgane des Menschen vor 
noch nicht geschlechtsreifen Schulkindern ist verwerflich; geboten 
jedoch ist eine präzise Darlegung der Fortpflanzungsvorgänge bei 
Pflanzen und niederen Tieren, sowie der allgemeinen Gesundheits 
lehre, um ein sittlich ernstes Verständnis der für das Geschlechts 
leben geltenden Natur- und Sittengesetze anzubahnen. 
3. Dem Alter und Intelligenzgrade entsprechende sexuell 
hygienische Belehrungen und Warnungen sind zu bieten: 
a) den die allgemeine Schule verlassenden Jünglingen und 
Mädchen,
	        
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