Volltext: Der Stand der Schulhygiene

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Anzeigepflicht unter Umständen auch der strafgerichtlichen 
Ahndung. Als anzeigepflichtige Krankheiten wurden durch die 
MinisterialVerordnung vom 13. Dezember 1883, Z. 20604: Blat 
tern, Scharlach, Diphteritis, Typhus jeder Art, 
Ruhr, Cholera, Kindbettfieber, Masern und Keuch 
husten bezeichnet; später wurde für die Aerzte die Anzeigepflicht 
auch auf Varizellen, Mumps, Genickstarre (Meningitis cerebro-spiralis 
epidemica), Influenza, Rotlauf, Milzbrand, Rotz, Wutkrankheit aus 
gedehnt, und bezüglich der Blattern, der Cholera und pestverdächtigen 
Fälle die rascheste eventuell telegraphische Anzeige ängeordnet. 
Im allgemeinen sind die Gemeindevorstehungen verpflichtet, 
die ersten ihnen zur Anzeige gebrachten Fälle von Infektions 
krankheiten der politischen Behörde sofort anzuzeigen, und über 
den weiteren Verlauf derselben, sowie über weiterhin zugewachsene 
Fälle wöchentlich eine Berichtstabelle der politischen Behörde 
vorzulegen, welche in vierwöchentlichen Terminen die Berichte 
über die vorgekommenen Infektionskrankheiten an die politische 
Behörde zweiter Instanz und diese an das Ministerium des Inneren 
zu erstatten haben. 
Nur in besonderen Fällen, wie bei Pest, Cholera und Blattern, 
oder über spezielle Anordnung des Ministeriums bei außerge 
wöhnlichen Epidemien, wie Schweißfieber, epidemische Genick 
starre u. dgl. sind abgekürzte Berichtstermiue oder die unver 
zügliche, eventuell telegraphische Anzeige an die politischen Ober 
behörden über jeden einzelnen Erkrankungsfall vorgeschrieben. 
Diese Anzeigepflicht wurde sowohl durch Verordnungen der 
politischen Behörden, als auch durch verschiedene Erlässe der 
Landesschulbehörden in den einzelnen Kronländern den Schul 
leitern auferlegt, indem dieselben verpflichtet wurden, den Ge 
sundheitszustand der ihnen anvertrauten Schuljugend, sorgfältig 
zu überwachen, und jeden infektionsverdächtigen Erkrankungsfall 
unter derselben der Gemeindevorstehung beziehungsweise der Sa 
nitätsbehörde anzuzeigen, welche ihrerseits auch verpflichtet ist, 
jeden Fall einer Infektionskrankheit in der Familie eines schul 
pflichtigen Kindes der betreffenden Schulleitung zur Kenntois zu 
bringen. Der Schulleiter ist insbesondere auch verpflichtet, jeden 
infektionsverdächtigen Erkrankungsfall im Schulhause selbst der. 
Behörde anzuzeigen. 
Diese Verfügungen der Behörden haben nicht nur zur Ein 
schränkung der Infektionskrankheiten unter den Schulkindern
	        
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