Volltext: Der Stand der Schulhygiene

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Oesterreicliische Verhältnisse. 
Die Handhabung der Gesetze über ansteckende Krankheiten, 
Endemien und Epidemien obliegt in Oesterreich nach dem Reichs 
sanitätsgesetze vom 30. April 1870, R.-G.-Bl* Nr* 68, der Staats 
verwaltung, welche dieselbe durch die politischen Behörden, und 
zwar in der Regel nach vorläufiger Vernehmung der denselben 
zugewiesenen Amtsärzte besorgt, während den Gemeinden vom 
Staate die Durchführung der örtlichen Vorkehrungen gegen die 
Entstehung und Weiter Verbreitung ansteckender Krankheiten 
übertragen ist* Es fallen daher auch die Vorkehrungen gegen 
die Verbreitung ansteckender Krankheiten durch die Schulen in 
erster Linie dem übertragenen Wirkungskreise der Gemeinden 
zu, als deren Sanitätsorgane die Gemeinde- und Distriktsärzte 
bestellt sind. 
Die erste Voraussetzung einer entsprechenden Ausführung 
dieser Aufgaben durch die Gemeinden ist die strenge Hand 
habung der Anzeigepflicht bei ansteckenden Krankheiten. 
Während durch das Hofkanzleidekret vom 3. November 1808^ 
Z. 16135, die Aerzte verpflichtet wurden, beim Auftreten von 
gleichartigen Erkrankungen bei 4, 6 oder 8 Personen an einem 
Orte, je nach der Größe desselben, die Anzeige an die Orts 
obrigkeit, eventuell an das Kreisamt zu erstatten,, wurde durch 
das Hofkanzleidekret vom 21. Februar 1812, Z* 2350, jedem Fa 
milienoberhaupte, unter dessen Angehörigen ein Individuum von 
Blattern ergriffen wurde, sowie jedem Arzte, der zu dem 
B'atternkranken gerufen wurde, die Verpflichtung auferlegt, hier 
von sogleich der Behörde die Anzeige zu erstatten* Durch spätere 
Verordnungen wurde dieselbe Verpflichtung auch beim Auftreten 
eines jeden einzelnen Cholerafalles ausgesprochen. Gegen 
wärtig sind durch alle neueren Vorschriften über Epidemievor 
kehrungen die Aerzte, Seelsorger, Hebammen, Todtenbeschauer, 
Familien- und Haushai tungsvorstände zur sofortigen Anzeige 
eines jeden einzelnen Falles einer ihnen zur Kenntnis 
kommenden Erkrankung, welche den Verdacht’ einer Infektion 
erweckt, verpflichtet, und unterliegt die Außerachtlassung dieser 
Lehrer im öffentlichen Schulwesen angestellt werden darf, der nicht 
duich ein, nicht über drei Monate altes ärztliches Zeugnis nachge 
wiesen hat, daß er nicht an ansteckungsfähiger Lungen- oder Kehlkopf 
tuberkulose leidet, und daß ein aus diesem Grunde verabschiedeter 
Lehrer zwei Dritteile des zuletzt bezogenen Gehaltes an Pension bezieht-
	        
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