Volltext: Die Evangelische Gemeinde A. C. Vöcklabruck von der Reformationszeit bis auf die Gegenwart

o6 Die baierische Gemeinde. 
Hofkanzleidekret vom 16. Oktober 1823, sowie die le|te Regierungsent- 
fdjltefhutg vom 21. Mai 1835 anerkannt. — Oder die ÄenüHnng der 
Kirche zu einem je einvierteljährlich abzuhaltenden Gottesdienste? Die 
Erlaubnis hiezu fand gewiß keine Schwierigkeit, da sich in den Orts¬ 
verhältnissen seit 1823, wo ein solcher Gottesdienst befohlen wurde, nichts 
geändert hat und nicht weniger als 41 protestantische Familien in 30 Ort¬ 
schaften zerstreut wohnten, welche nach Pichlwang um ein Bedeutendes 
näher hatten als nach Ruzenmoos. — Oder endlich die Herausgabe des 
Kirchenschlüssels? Zu dem Recht des Eigenthums und der Benützung 
eines Gebäudes gehört der Schlüssel auch. 
Über Verwendung des Konsistoriums hohen Orts wegen der den 
Protestanten zugehörigen Kirche zu Pichlwang ist demselben mit hohem 
Hofdekrete vom 2. Mai 1839 Z. eröffnet werden, daß der ob 
der^ Enfifchen Regierung unter Rückschluß der Beilagen des Berichtes 
derselben vom 8. April Z. 963 erwidert worden sei, „die in Beziehung 
aus die Filialkirche zu Pichlwang erforderliche Amtshandlung habe, ab¬ 
gesehen von früher vorgelegten Akten, im gehörigen Jnstanzenzng zu 
erfolgen". 
Daraufhin hatte das Kreisamt Wels unterm 21. September 1839 
Z- 10714 infolge der Beschwerde des Pastorates Ruzenmoos vom 
17. Juni 1838 entschieden wie folgt: „Wird dem Distrikts-Kommissariate 
Wartenburg infolge der gepflogenen Erhebungen, dann in Berücksichtigung 
des unbestrittenen Eigenthumsrechtes der protestantischen Gemeinde zu Pichl¬ 
wang auf die dortige Filialkirche und weil überhaupt die eigenmächtige 
Besitznahme und gewaltsame Verwahrung eines Gegenstandes noch kein 
Eigenthumsrecht auf denselben begründet, aufgetragen, gleich nach Empfang 
des gegenwärtigen Dekretes dem katholischen Pfarramts den erwähnten 
Kirchenschlüssel abzuverlangen und dem Pastorate Ruzenmoos zu be- 
händigen; sollte aber von Seite des ersteren die Herausgabe des Kirchen¬ 
schlüssels aus was immer für einem Grunde verweigert werden, so hat 
das Kommissariat binnen 8 Tagen, von dem Empfang des gegenwärtigen 
Dekrets gerechnet, die erwähnte Kirche im kommiffionellen Wege öffnen 
zu lassen, die protestantische Gemeinde unter Beziehung des Pastorates 
Ruzenmoos in den faktischen Besitz zu setzen, und es wird zugleich das 
letztere ermächtigt, sich einen neuen Kirchenschlüssel ohne weitere Anfrage 
verfertigen zu lassen; wogegen jedoch die protestantische Gemeinde die in
	        
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