Volltext: II. Theil (II. Theil)

wurde eine Communalverwaltuug mit verordnungsgemäß gewälten 
Municipalräten eingesetzt. Am 5. Mai 1813 bestätigte der König den 
Kaminkehrer Barnabas Petroja, den Kupferschmied Lorenz Fellerer, den 
Schneidermeister Joseph Sieghard und den Eisenhändler Johann Christ. 
Henkel als Muuicipalräte der Stadt Braunau im Salzachkreise. Bei 
der abermaligen Uebername des Jnviertels durch Oesterreich bekamen 
zwar die Dominien ihre alten Rechte wieder zurück, doch wurde das 
Stadtgericht nach alter Form nicht mehr errichtet. Die Gemeindever¬ 
waltung besorgte der Magistrat. Die Einführung des neuen Gemeinde¬ 
gesetzes 1850 wurde ohnehin schon berührt. Für die Stadtgemeinde 
Braunau sind aus den drei Walkörpern je 4 Ausschüsse und 2 
Ersatzmänner bestimmt worden. 
Die Gerichtsverwaltung wie die Hauptgeschäfte der städtischen 
Administrative führte der Stadt schrei ber, welcher ein in den Rechten 
wolbewanderter Mann sein und von Bürgermeister und Rat als Bürger 
aufgenommen werden mußte. Bei Beimehrung der Geschäfte wurden 
ein Ober-, Mitter- und Unterschreiber mit zwei Procuratoren angestellt. 
Nach dem Stadtschreiber, nachmals Syndicns, bekleidete der Kämmerer 
das wichtigste Amt in der Stadtbehörde; er besorgte die Einhebüng 
und Verrechnung der Gefälle und Renten der Stadt und war deshalb 
immer ein angesehener Ratsbürger. Ausserdem bestanden noch bei der 
alten Gemeindeverwaltung zu Braunan ein Spital- und Bruderhaus¬ 
verwalter, Zechpröpste, ein Brunnhausverwalter, Fleisch- und Bierbe¬ 
schauer, späterhin auch ein Bau- und Theaterverwalter. Die Stadt¬ 
verwaltung stand unter der Aussicht des Rentmeisters von Burghausen; 
derselbe hielt jährlich im Rentamte seinen Umritt, um bei den Gerichten 
Nachsicht zu pflegen. Nach dem am 8 October 1616 vom Kurfürsten 
Maximilian I. der Stadt Braunau ertheilten, 1657 bestätigten Privi¬ 
legium sollte der Bürgermeister und Rat beim jährlichen Umritt des 
Burghauser Rentmeisters von der Vorweisung der Protokolle, Rech¬ 
nungen und Acten bis auf Weiteres befreit sein 1). 
Ueber das Dominium und Lehenamt Förstern, über die Pfarr¬ 
kirche, das Bürgerspital, Armenhaus, die Elisabeth- und Kaufleu'-Bruder- 
fchaft bestanden eigene Grundbücher, die 1827—29 neu hergestellt wurden. 
Ausserdem standen noch die Thorwärter in Diensten der Stadt. 
Um diese anstellen zu dürfen, bedurfte es seiner Zeit einer eigenen 
Eoneession. Laut F.eiheitsbrief des Herzogs Otto d<l<„> Burghausen 
24. Februar 1333 durfte keine Fleischbank mehr vor dem Thor noch 
in der Stadt bestehen, auch kein Fleisch in Zukunft feil gehalten werden 
*) Privilegienbuch, Nr. 58. Vgl. 1. Th., 127.
	        
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