Volltext: II. Theil (II. Theil)

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6. Wenn ein Bürger oder Gast zu Braunau Salz verkauft, 
muß er von jedem Fuder 2 Pf. zum Zoll verrechnen. 
7. Erhandelt ein Fremder oder Gast von einem Bürger zu 
Braunau Kaufmannswarren, so muß der halbeZoll gegeben werden. 
8. Eröffnet ein Bürger ein Faß Wein, darf für die Füßchen, 
welche er auf das Gäu giebt, weder von ihm noch von dem Gaste, 
der sie erhalten, ein Zoll gereicht werden. 
9. Von den Kausmannswaaren, welche ein Bürger von den 
Gästen oder Fremden kauft, die sie hieher bringen, darf dieser 
keinen, der Gast aber muß halben Zoll geben. 
10. Das essende Gut, sei es Getreide oder anderes, so 
man nach Braunau bringt, ist weder durch den Bürger, der 
es kauft, noch den Gast, der es verkauft, zu verzollen. 
11. Das Ban- und Brennholz, das man in die Stadt 
führt, ist allenthalben zoll- und mautfrei. 
12. Von allem den Bürgern zugeführten Dienst- und Ze¬ 
he n t g e t r e i d e sind weder diese noch die Fuhrleute einen Zoll schuldig. 
13. Das gilt auch von jenem Getreide, welches fremde 
Gäste von hiesigen Bürgern kaufen. 
14. Dagegen muß alles andere, das auf die Jahrmärkte kommt 
und zollmäßig ist, in der Art und Weise verzolli werden, wie es 
von Altersher geschehen ist1). 
Die Stadt Brannan zalte vor Zeiten 30 Pfd. Pf. Stadt¬ 
steuer. Die Herzogin Magdalena aber sprach am 11. November 1405 
von Landshut aus die Stadt hievon los und ledig; der Kaplan der 
ewigen Messe, welche sie in der Pfarrkirche daselbst errichtet hatte, 
sollte hiefür den Unterhalt empfangen. Der Posten für die fürstliche 
Messe kam jedesmal in der Jahresrechnung der Stadtkammec vor 2). 
Sehr viele dieser Rechte und Privilegien, welche die alte Stadt 
Braunau innehatte, erloschen bereits beim Uebergange des Jnviertels 
an die österreichische Herrschaft. Nach der Hofkanzleiverordnung vom 
3 Februar 1797 mußte die Bürgerschaft 20 Walmännner wüten; aus 
ihnen giengen der Bürgermeister, drei bürgert Nüte und drei Bürger¬ 
ausschüsse hervor. Bei der Rückkehr der Stadt an Baiern gieng auch das 
Stadtgericht ein; das Landgericht übernam nun auch die Gerichtsbar¬ 
keit über die Stadt 3). Zur Administration des Gemeindevermögens 
1) Privilegienbuch, Nr, 76. 
2) Ebend.^ Nr. 13, 14, 15. Vgl. I. Th., 58—59. 
3) Einfache Privilegienbestätigungen erhielt Braunau von den bairischen Fürsten: 
Herz. Heinrich dclo Burghausen 9. April 1335, Stephan ddo Landshut 19. 
Juli 1356, Otto, Stephan und Friedrich ddo 15..Juli 1376, Georg ddo 
Braunau 6. Nov. 1470, Wolfgang Vormünder des Herz. Wilhelm ddo 29. Au¬ 
gust 1509, Albrecht ddo Braunau 8. Mai 1551, Wilhelm ddo München 21. 
Oktober 1580, Kurfürst Max I. ddo München 6. Februar 1601, Ferdinand 
Maria ddo München 21. Juli 1656, Max Emannel ddo München 10. Aug. 
1681, Karl Albert ddo München 17. Nov. 1738. (Privilegienbuch Nr. 4, 5, 7, 
20, 24, 31, 33, 34, 35, 37, 38«)
	        
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