Volltext: II. Theil (II. Theil)

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im Landgerichte ober und nieder Weilhart. Die Stadt Braunau 
genießt auf dieser Hofmark auch die Landesfreiheit wie andere Land- 
sasfen mit Scharwerk, Musterung, Steuer und in anderwegen. Später 
wurde die Edlmannsfreiheit der Stadt Braunau auf den einschich¬ 
tigen zur Hofmark Förstern untertänigen Gütern öfters von den fürst¬ 
lichen Gerichten angefochten, aber derselben immer wieder zugesprochen. 
Als der Landrichter von Mauerkirchen dem Kunz von Weickarting, 
einem nach Förstern gehörenden Gute, verbot, beim Bürger¬ 
meister und Rat oder ihrem Verwalter einer Schuldforderung wegen 
zu erscheinen, entschied die Regierung zu Burghausen unterm 26. August 
1545, daß dieses Verbot aufzuheben sei und denen von Braunau in 
dergleichen persönlichen Sprüchen zu handeln und sich vom Beklagten 
Zalung zu verschaffen allerdings zustehe, man sie deshalb hierin wider 
die Landesfreiheit und Erklärung, weil sie auf den nach Förstern ge¬ 
hörigen Gütern Edelmannsfreiheit haben, nicht beschweren solle. Wenn 
aber einem Gläubiger Bezalung verschafft wird, er dieses Geschäft 
nicht vollzieht und dadurch die Sache zur Pfändung kommt, so dürfen 
diese die Brannaner nicht vornemen, sondern nur der Landrichter1). 
Mittelst fürstlichem Receß vom 28. August 1585 war in Betreff der 
niedern Gerichtsbarkeit der nach Förstern gehörigen einschichtigen Güter, 
wie bereits erwähnt, die Entscheidung getroffen worden, es solle die 
Stadt Braunau bei der Grundobrigkeit, in Bezug auf die Meßgüter 
aber sammt der Lehenschaft auch bei der Vogtei und dem, was sie in 
Kraft dieser beiden Gerechtigkeiten nach Ausweis der Doeumente un¬ 
vordenklich hergebracht habe, als Inventur, Vormundschaftssatzung, 
Beschauung, Compaßfchreiben, Scharwerk, Musterung, Steuer, Türkeu-- 
hilfe u. dgl. belassen werden, den fürstlichen Pflegern und Landrichtern 
dagegen stehe die Gerichtsbarkeit darauf zu in Bezug der persönlichen 
Sprüche, Rumoren, Frevel und ähnlicher Dinge. Als auf der 
Strasse zu Förstern eine Schlägerei vorfiel und das Landgericht Mauer¬ 
kirchen sich abermals einmengte, erkannte der Hofrat zu München am 
16. September 1682 zu Recht, daß auf hosmarkischen Gründen fre¬ 
velnde Raufer nebst anderen Interessenten denen von Braunau nach 
Förstern zu gebührender Abhandlung durch das Landgericht verschafft 
werden sollen2). Der Hofmüler von Förstern hatte das Recht, weisses 
Brod auf den Wochen- und Jahrmärkten zu Braunau zu verkaufen. 
Es reeurrirte zwar das Bäckerhandwerk zu Braunau und Mauer¬ 
kirchen dagegen 3), allein mittelst Erkenntnis der Regierung zu Burg- 
i) Privilegienbuch, Nr. 48. 
-) Ebend., Nr. 68. Vgl. I. Th., 106. 
«) Ebend., Nr. 65.
	        
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