Volltext: II. Theil (II. Theil)

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Wiesen, Weide und aller Zngehörung nichts ausgenommen und 
dergestalt, daß sie damit handeln, thun und lassen möge, wie mit 
andern eigentümlichen Gütern. 
Die Schenkung des Sitzes Förstern war die bedeutendste 
aller fürstlichen Gnaden, welche die Stadt Braunau durch den Frei¬ 
brief von 1504 erhielt. Da später die Brüder Haus, Sigmund und 
Gregor Glaz von Peuerbach, Stephan Doblhamer zu Erubach im 
Namen seiner Gemalin und Wolfgang Rasp von Teusfeubach auf den 
Sitz und die Hofmark Förstern Ansprüche erhoben, fand sich der Her¬ 
zog laut Vertrag vom 30. November 1517 mit ihnen ab und be¬ 
stätigte der Stadt Braunau neuerdings unterm 21. Januar 1518 den 
ungestörten Besitz dieser Realitäten i). Die Herzoge Wilhelm und 
Ludwig liessen die Hofmarksgränzen von Förstern ausstecken und er¬ 
theilten der Stadt Braunau darüber unterm 27. Juni 1536 einen 
eigenen Brief2). Hienach sollte die Hofmarksgränze beim Söldenhäusel 
des Georg Fischer zunächst bei der Taserne zu St. Georgen der Kirche 
zu ihren Anfang nemeu, von da sich gerade auf das Gotteshaus und 
den Zaun die Gaffe hinab bis auf die Hälfte des sog. Kehrbaches und 
auch auf halben Weg zunächst der Hausstatt des Pleßlbauers erstrecken. 
Von hier zieht sich die Gemarkung wiederum die Gasse hinab nach der 
Zaunstatt der Spitzwiese, welche Urbar und der Taserne gegenüber ge¬ 
legen ist, dann über die Gasse, so gegen Hofstätt geht, hinab nach des 
Mayrs zu Bruckwiesen Gründen gegen halbe Matig und halben Steg, 
der zunächst der Stieglmüle über die Matig geht. Auf der andern 
Seite der Stieglmüle zieht sich die Gränze an dieser Behausuug und 
an allen andern Häusern auch der Taserne hinauf zur Sölde des Ge¬ 
org Fischer, wo sie ihren Anfang genommen hat. Auf allen Gründen 
und Zugehörungen, welche inner dieser Gemarkung liegen, soll die Stadt 
Braunau die Hofmarksgerechtigkeit innehaben, jedoch den fürstlichen 
Freiheiten, Gerechtigkeiten und Gewohnheiten ohne Schaden und auf 
solche Art, wie die Hofmark im Landgerichte Mauerkirchen des untern 
Weilhart vergräuzt und ausgezeigt worden ist, desgleichen im Land¬ 
gericht des obern Weilhart von der Mitte der Matig hinüber bis zum 
Sitz und der Hofmark Förstern, dann auf diesem Sitz, dem Hofbau, 
den allerseitigen Gründen und Wiesen, dem zum Sitze gehörigen Fiscki- 
wasser, wie auch auf allen den Sölden und Häusern, welche innerhalb 
der Matig den Brannaueru zugehörig sind, mit Gründen, Wiesen und 
1) Orig. Perg. mit Siegel im Stadtarchive. Privilegienbuch, Nr. 27. Vgl. 
I. Th-, 90—91. 
2) Orig. Perg. mit Siegel im Stadtarchive. Privilegienbuch, Nr. 30. Vgl. 
I. Th., 94.
	        
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