Volltext: II. Theil (II. Theil)

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grössere Last aufgelegt. Um diesem betn stäbtischen Wesen sehr nach¬ 
theiligen Uebelstanb zn steuern, ertheilte Herzog Lubwig ben Bürgern 
von Braunau bas Privilegium dclo Landshut 13. August 1455, 
baß jene Bürger, die in der Stabt Braunau grossen Reichtum er¬ 
worben haben unb bann bas Bürgerrecht aussagen unb Urlaub nemen 
wollten, nicht befugt sein sollen, weiters in ber Stabt zu sitzen, sonbern, 
weil bas zum merklichen Schaben anberer Bürger geschieht unb betn 
Stabtrecht zuwiderläuft, ausführen und die Stadt verlassen müssen 
Weil aber doch später die sog. gefreiten Stände d. i. der Prälaten-, 
Ritter- und Herrenstand bürgerliche Häuser in Braunau käuflich an 
sich brachten, belegte man sie mit der Gaststeuer. Die adeligen Fa¬ 
milien Paumgarten und Daxberg, welche in Braunau Häuser, Hof¬ 
stätten und Städel besassen, mußten 1526, 1620 und 1621 der Stadt 
den Revers ausstellen, daß sie für die betreffende Steuer allerdings gut¬ 
stehen, auch ein gewisses Quantum zur sog. Gaststeuer entrichten, dann 
nicht allein des Beisitzes wegen besonders abkommen, sondern auch, 
wenn Kriegsvölker dahin logirt, durchgeführt, Musterplatz gehalten oder 
dergleichen andere gemeine Bürde ausgeschrieben und die Bürger damit 
belegt werden, Quartiere geben, insgemein sich mitleidig erzeugen, übrigens 
auch an die Stadtgebräuche und Gewohnheiten sich halten wollten2). 
Die Vormünder der Kinder des Freiherrn Achaz von Tannberg zu 
Anrolzmünster erhoben wegen der Zalung der Gaststeuer gegen die 
Stadt Braunau Klage, wurden aber wiederholt 1645 und 1647 
zur Entrichtung der sowol während des Streites als der künftighin 
verfallenden Gaststeuer verurtheilt3). Bürger, welche ihr Vermögen 
ans dem Burgfrieden zogen, mußten eine Nachsteuer entrichten und 
zwar nach der Bestimmung der Regierung zu Burghausen vom 22. 
Juli 1605, woruach betn alten Herkommen gemäß von huttbeit 5 fl. 
unb, wenn bas Vermögen ausser Landes geht, von jebem huttbert 10 fl., 
an bas Rentamt 5 fl. eingezalt werden müssen. Diese Anordnung 
wurde unterm 20. December 1678 bestätigt ^). 
Zur Abname der Bürgerrechtstaxen erhielt die Stadt unterm 
1. Februar 1811 ein eigenes Regulativ. 
Ausser den Einkünften von der Gerichtsbarkeit, den Gilten auf 
den bürgerlichen Häusern, Pflasterzoll, Gast- und Nachsteuer u. s. w. 
besaß die Stadt Braunau auch liegende Güter. Den Hanpteom- 
t) Privilegienbuch, Nr. 17. Vgl. 1. Th., 63. 
2) Privilegienbuch, Nr. 59. Vgl. I. Th., 127. 
8) Privilegienbuch, N.. 56, 67. Vgl. I. Th., 127. 
*) Orig, im Stadtarchive. Privilegienbuch, Nr. 61.
	        
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