Volltext: II. Theil (II. Theil)

die treuen und willigen Dienste, so sie ihm im Kriege wider den Herzog 
von Oesterreich und den Erzbischof von Salzburg geleistet haben, von 
Oeling aus den Gnadenbrief ertheilt, daß alle, welche zu Branuau 
sitzen, wachten und steuern, von den Salzfuhren bei der Maut zu 
Braunau nicht mehr geben sollen, als allezeit von einer Scheibe drei 
Regensburger Halblinge und von einem Fuder nackten Salzes drei 
Salzburger Hablingei). Wegen der grossen Feuersbrunst und andern 
Schäden, welche die Brauuauer erlitten hatten, gestattete der Herzog 
Friedrich am 9. December 1383 von Burghausen aus der Bürgerschaft 
das Verführen von Scheiben und Salz auf dem Wasser von Hallein 
und Laufen nach Braunau, die Niederlage daselbst und das Ver¬ 
kaufen auf Wägen jedoch auf Widerruf und unter der Bedingung, daß 
sie zu Burghausen die halbe Maul entrichten wie die Bürger daselbst, 
zu Braunau aber den ganzen Zoll wie von anderem Salz2). Das 
Salzniederlagsrecht der Stadt Braunau bestätigte der Herzog Albrecht 
mittelst des bekannten Freiheitsbriefes vom 24. Februar 1504 in der 
Art, wie es die Burghauser innehaben, und daß sie davon keinen Zoll 
mehr geben dürfen3). 1518 gerieten die Brannaner mit der Stadt 
Burghaufen der Salzniederlage wegen in Streit. Mittelst Vollmacht 
vom 30. December 1518 entsendeten sie ihre Mitbürger Peter Hnber, 
Wolfgang Tegernseer und Hans Waizhoser an den herzoglichen Hof, 
um ihre Angelegenheit zu betreiben; diese wurde jedoch wesentlich zu 
Gunsten der Burghauser entschieden. Nach genauer Untersuchung des 
Handels bestimmten die Herzoge Wilhelm und Ludwig unterm 28. Januar 
1520, daß die Brannaner die Salzniederlage und die Salzstrasse auf 
dem Wasser zum Schaden der Stadt Burghausen nicht benützen noch 
* einen Stadel zur Niederlage errichten sollen. Dagegen kann das Bruch- 
uud Plachensalz, wenn man es auf Kuffen führt, auf Wägen, Karren 
und Saumrossen durchgehen, wie es alter Gebrauch ist. Es mögen auch 
die Brannaner, soviel man zum täglichen Gebrauch maßweise vertreiben 
mag, aus Karren, Wägen und Saumrossen wol kaufen, ablegen und 
ferners maßweise hingeben, auch dazu noch wöchentlich vier Wägen mit 
Salz ablegen, wieder wagenweise vertreiben und verkaufen, aber nicht 
mehr. Wenn jedoch in der einen oder andern Woche diese Anzal der 
vier Salzwägen gar nicht oder nur zum Theil ab- und ausgeladen 
würde, so kann dies in den nachfolgenden Wochen geschehen und das 
Zurückgebliebene erstattet, sonst aber allweg vier Karren mit Salz für 
*) Orig. Perg. mit Siegel im Stadtarchive. Privilegienbuch, Nr. 6. Vgl. 
I. Th., 58. 
2) Privilegienbuch, Nr. 8. 
8) Privilegienbuch, Nr. 22, 2. Vgl. I. Th., 88.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.