Volltext: II. Theil (II. Theil)

60 
33. Alle offenen Rinnen in der Stadt vder im Stadtgraben 
müssen bei ihrem Ausflusse mit Mauern oder wenigstens gutem 
Holzwerk wol verdeckt und der gemeinen Stadtmauer ohne Schaden 
gehalten werden. 
34. Wenn künftighin in Braunau Stulfenfter abgebrochen 
werden oder sonst Alters halber abfallen würden, sollen sie nicht 
wieder an die Häuser und Keller gebaut werden. 
35. Die Scheidungsmauern zwischen den Höfen müssen von 
Grund ans einen Gaden von IW Stein hoch und der andere 
Gaden darauf von 1 ganzen Stein und nicht höher gebaut werden. 
36. Niemand darf mehr in Zukunft mit Aufführung des 
Gemäuers bis an das Dach höher als vier Gaden bauen, je¬ 
doch nach Gelegenheit der Häuser, Erkenntnis eines Rates und 
der Werkleute; wollte aber jemand in seinem Hause einen Turm 
aufführen, der soll ihn mit einem inwendigen, doch keinem Holz¬ 
dach eindecken und das Wasser auf seinen Grund seinem Nachbar 
ohne allem Schaden leiten. 
37. In der Stadt nnd im Burgfried darf niemand auf Ge¬ 
meindegrund bauen, einfalzen oder graben ohne Wiffen des 
Rates. 
38. Weitn jemand auf Gemeindegrund mauern will, auf welchem 
Wände, Mauern, Thillen und Zäune gestanden sind, mögen die 
Baumeister, wenn sie es thun können, 11/2 Stein zugeben; sollte 
es aber in engen Gassen geschehen, in welchen es der gemeinen 
Stadt Schaden brächte, sollen die Banmeister an den Rat be¬ 
richten. Was nun dieser erkennt, dabei hat es sein Verbleiben. 
Diese Artikel der städtischen Bauordnung können mit fürstlichem 
Vorwissen, nach der Stadt Braunau Gelegenheit und Notdurft 
auch eines Rates daselbst, dann der Werkleute Gutdünken und 
Gefallen gebessert und geändert werden 1).- 
Ans dieser städtischen Bauordnung erklärt sich die Bauart der 
meisten Häuser der Stadt Braunau, wie sie bis in die neueste Zeit 
bestauben hatten, mit ihren gemeinsamen Hauptmauern und Rinnen 
für zwei Gebänbe, schmaler Fronte, aber brei bis vier Gaben ober 
Stöcken. Die sog. Stulfenfter ober Erker müssen früher in ber Stabt 
sehr häufig gewesen sein; benn bie Bauorbnnng gebietet, brß keine 
neuen mehr gebaut werben bürfen. Auch ber Anbau von Türmen an 
bie abeligen Häuser war regelmässig, bei den bürgerlichen Häusern 
ebenfalls nicht selten. 
Ansser ben Privilegien in Bezng anf bie freie Gerichtsbarkeit 
ertheilten bie Fürsten von Baiern ben Brauuauern noch viele anbere 
Freiheitsbriefe; sie bezogen sich ans bas materielle Wol ber Bürgerschaft. 
Der König Otto von Ungarn und ber Herzog Stephan von Baiern 
i) Dig. Perg. mit Siegel im Stadtarchive zu Braunau. Privilegienbuch, 
Nr. 26. Vgl. I. Th-, W.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.