Volltext: II. Theil (II. Theil)

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sichtigen, die Zeugen zu verhören und darnach den miteinander 
gefaßte» Beschluß zu eröffnen, worüber die Parteien nicht an den 
Rat appelliren können; jeder Theil gibt den Banmeistern für die 
Beschern 12 Pf. 
4. Der Theil, welcher eine rechtliche Beschan oder ein Grund¬ 
recht haben will, der muß es beim fürstl. Richter auswirken, von 
diesem aber ein Tag benannt, den Parteien, Beschan- nnd Werk¬ 
meistern benachrichtigt, dann sollen die erstem mit ihrem Anbringen 
verhört und endlich in Sachen mit Zuziehung der Beschau- und 
Werkleute ein Urtheil geschöpft und eröffnet werden. Fühlt sich 
jemand dagegen beschwert, so kann er beim ersamen Rat aber 
nicht weiters appelliren; der Verlnstigte muß dem Richter 72 Pf. 
und den Baumeistern das Ihrige, wie oben verstanden, erstatten, 
auch dem Gerichtsschreiber, so oft in solchen Kundschaftsrechten ein 
Brief gelesen wird, 6 Sßf. geben. 
Mit der Appellation in den Beschanrechten soll es also ge¬ 
halten werden: 
1. Wenn in den Rechten um Gebäude wider den fürstlichen 
Richter, dann die gefchwornen Ban- und Werkmeister vor ihrer 
Ausscheidung an den Rat zu Braunau appellirt wird, soll es 
in zehn Tagen, wie es Recht ist, geschehen und die Appellation 
in den nächsten Tagen darauf durch den appellirenden Theil bei 
dem Gerichtsamtmann seinem Gegentheil verkündet, sodann aber 
in den nächsten zehn Tagen alle Gerichtshandlung in glaubwür¬ 
diger Form unter dem Jusiegel des Stadtrichters mitsammt der 
Beschwerung an Bürgermeister und Rat allda mit Rechten ohne 
alle weitere Weigerung vorgenommen werden. 
2. Ist der appellirende Theil in der Einhaltung der Termine 
säumig, so besteht das erste Urtheil in Kraft, muß alsbald voll¬ 
zogen und gehandhabt werden; ist der Gegentheil in seiner Schuldig¬ 
keit gleichfalls säumig, so muß ebenfalls geschehen, was Rechtens 
ist, doch mit dem Vorbehalt, daß, wenn fürohin ein solches Recht 
vor den Stadtrichter und Baumeister kommt, wovon der Stadt¬ 
satz nichts enthält, sie dasselbe Recht unmittelbar vor den Bürger¬ 
meister und Rat schieben, diese aber sodann ohne alle Weigerung 
pslichtmässig erkennen und sprechen sollen. 
Damit die Baumeister jederzeit einen desto sicheren Entscheid 
in gütlichen und rechtlichen Gebäuden zu geben wissen, sollen die 
nachfolgenden Artikel beobachtet werden. 
3. Wer den andern an Häusern, Stadeln oder an einer 
Hofstatt überbauet, giebt in die Sladtkammer 60 Pf., darf gleich¬ 
wol weiter bauen, wie es recht und seinen Nachbarn unschädlich ist. 
4. Baut jemand sichtlich zum Schaden seines Nachbars ent¬ 
weder gegen das Licht, die Einfahrt oder anderes, soll es der Rat 
entscheiden und verhandeln, die Partei aber den Bescheid befolgen. 
5. Mauert jemand auf eine alte Mauer und sein Nachbar 
will mithelfen, so soll das, was er darauf mauert, ihm allein 
zugehören, ein gesummter Rat aber befugt fein, wenn der Nachbar 
in Zukunft der Mauer bedürfte, auszusprechen, was er jenem geben
	        
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