Volltext: II. Theil (II. Theil)

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6. Die Abstrafung des Vollsausens, welches in der Polizei¬ 
ordnung der bürgerlichen Bestrafung zugewiesen wird, steht denen 
von Braunau zu, das Gericht aber fuhrt die Aufsicht. 
Ausserdem soll die Stadt Braunau bei den offenen Jahr¬ 
märkten bei der Vorzeigung der Stände nicht beirrt Werden. 
Mit dem Gerichte Jnlb a ch kam es zu folgender Transaction: 
1. Die Einforderung des Aufschlages von dem Bier, welches 
in den Bran-Städeln zu Simbach gebraut wird, nimmt die Stadt 
vor, da es einerlei ist, ob die Einname von dieser oder jener 
Seite geschieht, masfen der Landschaft noch dem Fürsten dabei 
etwas entgeht, jedoch darf das Bier nicht ausser der Stadt ver¬ 
kauft werden. 
2. Die Inventur und Besichtigung der Brau-Städel steht 
dem Gerichte in Gegenwart derer von Braunau, die Abfassung 
von Verträgen und dergleichen Verhandlungen über die Fahrnisse 
den Brannanern allein zu1). 
Ausser der bezeichneten Gerichtsbarkeit übte der Stadtrat zu 
Braunau auch die Polizeiaufsicht im Burgfrieden. Hiezu gehörte 
die Handhabung der Bauordnung, welche die früher bestandenen 
Willkürlichsten im Bauen und die daraus entstandenen Processe not¬ 
wendig machten. Sie wurde von den Herzogen Wilhelm und Ludwig 
unter 16. Juli 1516 der Stadt verliehen. Die wesentlichen Punkte 
derselben sind folgende: 
1. Der Rat und die Zwölf von der Gemeinde oder der 
äussere und innere Rat sollen jährlich geschworne Baumeister er- 
wälen, zwei vom äusseru Rat und drei von der ganzen Gemeinde. 
Diese fünf Personen müssen mit den zwei obersten Stadt-Werk- 
meistern als Zimmermann und Maurer jährlich betn innern und 
äufsern Rat einen besondern Eid schwören, baß sie bas Jahr hin- 
durch nach ber Ordnung der Stadt Braunan in allem und 
jedem rechtlich beschauen, dem Armen unb Reichen auf Eib unb 
Gewissen treulich hanbeln und darin weder Mut, Gab, Gesell¬ 
schaft, Feindschaft, Freundschaft noch anders mehr ansehen wollen. 
2. Hat jemand zu klagen wegen Mauer statten, Mauern an 
Häusern, Stätten oder Hofstätten, Zimmerrinnen, Tropfstätten, 
Einfahrten, Licht, Wänden, Säulen, Zäunen, Gärten oder anderlei, 
kann ein Theil gegen den andern eine Beschau begehren; der 
Bürgermeister läßt die nicht willige Partei vorfordern, ordnet die 
Beschau an, schickt die Geschwornen mit den Werkmeistern ab und 
läßt die Irrung besichtigen. 
3. Bleiben einer, zwei oder mehrere Verordnete wegen Krank¬ 
heit oder ehehaster Not aus, sollen die gegenwärtigen Baumeister 
die Parteien fragen, ob sie bei der Entscheidung, welche die Ver¬ 
ordneten geben werden, gütlich verbleiben wollen; sprechen sie ja, 
so haben die verordneten Baumeister den Ort der Irrung zu be- 
‘) Orig, im Stadtarchive. Privilegienbuch Nr. 52. Bgl. I. Th., 106.
	        
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